Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Verfahren bei 
verloren gegan- 
genen Einlage- 
und QOuitt- 
ungsbüchern. 
Verkümmer= 
ung der Ein- 
lagen. 
Rechts- 
wohlthat. 
(6 ) 
an den jedesmaligen Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und wird die Anstalt 
hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch die im gedachten Buche erfolgte Ab- 
schreibung, sowie bei Rückzahlungen der Gesammteinlage durch den Rückempfang des Buchs 
selbst von allen weiteren Ansprüchen befreit. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch sorg- 
fältig aufzubewahren, und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch Andere 
entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
*12. Ist einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden gekommen, so 
hat er den Vorsitzenden und Cassirer hiervon ohne Verzug in Kenntniß zu setzen. 
Die Sparcassendeputation hat hierauf, dafern nicht etwa bereits vor der Anzeige der 
Betrag der Einlage bei der Casse erhoben worden ist, gegen Erlegung der erwachsenden 
Kosten den Verlust des Buchs unter Angabe seiner Nummer und des Namens des ein- 
getragenen Inhabers in den § 7 bezeichneten Localblättern bekannt zu machen, und den 
unbekannten Inhaber zu der binnen drei Monaten bei dem Vorsitzenden und Cassirer zu 
bewirkenden Anmeldung seiner Ansprüche, bei Verlust derselben, aufzufordern. Erfolgt 
eine derartige Anmeldung, so ist die Erörterung und Entscheidung der Sache der Gerichts- 
behörde über Hohnstein anheim zu geben, und bis dahin jede Auszahlung auf gedachtes 
Einlage= und Quittungsbuch zu beanstanden, andernfalls aber erhält der Einleger nach 
Ablauf jener drei Monate, sobald er zuvor sein Eigenthumsrecht an dem Buche und den 
erlittenen Verlust vor der hiesigen Gerichtsbehörde eidlich bestärkt hat, nach seiner Wahl 
entweder den Betrag seiner Einlage sammt Zinsen zurückbezablt, oder ein neues Buch auf 
eine andere Contonummer ausgestellt, wogegen das verloren gegangene mit Angabe der 
Nummer und des Namens, auf welchen dasselbe ausgestellt gewesen ist, durch die im 6 7 
bezeichneten Localblätter öffentlich für ungültig erklärt wird. 
2c. 2c. 
6 20. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber 
ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege 
sie auch gesucht werden möge, nicht unterworfen. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung 
in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht ge- 
hindert werden. 
& 21. Gegen die vermöge gegenwärtiger Sparcassenordnung eingetretenen Rechts- 
nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
2. 2.
	        
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