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3.Das Gesammtquantum der Neun Millionen Thaler wird aus folgenden Ap-
pointgattungen bestehen:
2,500,000 Stück Lit. A. à 1 Thaler im Gesammtwerthe von 2,500,000 Thaler,
400,000 — B. - 5 - - 2,000,000
150,000 C. -10 - 15,500,000
75,000 Db. 20 " ,10,500,000
30,00) zE. 50 — - 15,500,000 -
zusammen: 3,155,000 Stück im Gesammtwerthe von 9,000, 000 Dhaler.
Hiervon werden, in Gemäßheit der vorstehend § 2 gedachten Bestimmungen, zunächst
Sieben Millionen Thaler zu Einlösung der zeitherigen Cassenbillets, außerdem aber, jevoch
nur zeitweilig und spätestens bis zum Schlusse des Jahres 1863 Eine Million Thaler,
gegen Hinterlegung einer Million Thaler in verzinslichen hierländischen Staatspapieren,
zu Verstärkung der Geldrepräsentationsmittel in Umlauf gesetzt werden, so daß spätestens
vom Jahre 1864 ab wiederum überhaupt nur noch Sieben Millionen Thaler Cassenbillets
im Umlaufe sich befinden, die übrigen zwei Millionen Thaler aber für den Zweck des § 2
gedachten Umtausches bei der Staatsschuldencasse niedergelegt sein werden.
Ueber die äußere Form und die Kennzeichen dieser neuen Cassenbillets ist das Nähere
aus der unter O angefügten Beschreibung derselben zu ersehen.
& 4. Mit Ausgabe der neuen Cassenbillets — beziehendlich unter successiver Inne-
behaltung der oben im § 1 gedachten zeitherigen Cassenbillets — wird bei der Finanz-
hauptcasse
den 2ten Februar 1857
der Anfang gemacht werden, und es tritt zur nämlichen Zeit das eingangsgedachte Gesetz
vom 6ten September 1855 in Wirksamkeit.
Hiernächst soll bei der genannten Finanzhauptcasse der Umtausch der zeitherigen
Cassenbillets, behufs deren gänzlicher Einziehung und Vernichtung, gegen neue Cassenbillets
oder gegen baare Zahlung in der Zeit
vom 1sten Juli 1 57 bis mit 30sten Juni 1858
stattfinden, und es sind daher dieselben während dieses Zeitraums bei der Finanzhauptcasse
zu jenem Behufe zu präsentiren.
Wann und inwieweit auch bei dem Hauptsteueramte in Leipzig ein solcher Umtausch
gegen neue Cassenbillets werde stattfinden können, wird durch die Leipziger Zeitung be-
sonders bekannt gemacht werden.
& 5. Bis zum 31sten März 1858 können die zeitherigen Cassenbillets nach wie
vor bei allen Staatscassen in Zahlung verwendet, dagegen während der Monate April,