Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 87) 
MÆ 23) Decret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Brandis; 
vom Zten April 1858. 
Wöan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1. 26c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und 
des Innern die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Brandis beschlossene Erricht- 
ung einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse daselbst genehmigt und der da- 
für entworfenen Sparcassenordnung die beantragte Bestätigung unter Bewilligung der in 
6 11, 12, 20 und 21 enthaltenen Rechtsvergünstigungen mit der Wirkung ertheilt haben, 
daß den Bestimmungen dieser Sparcassenordnung genau nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgestellt und von Uns unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzo- 
gen worden. 
Dresden, den 3ten April 1858. 
Johann. 
- v8 Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Sparcassenordnung für die Stadt Brandis. 
ꝛc. rc. 
&111. Auszahlungen erfolgen mit Ausnahme des §& 13 gedachten Falls unweigerlich an Auszahlungen. 
den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder der theilweisen Capitalzahlung 
sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von 
allen weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach 
Vorschrift 6& 6 und 9 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das 
Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch entstehen- 
den Nachtheil selbst zuzuschreiben. 
  
  
	        
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