Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Verfahren bei 
verloren gegan— 
genen Einlage— 
u. Quittungs- 
büchern. 
Verlust der 
Wiedereinsetz= 
ung in den vo- 
rigen Stand. 
Verkümmerung 
und Hülfsvoll- 
streckung. 
( 88 ) 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung verbunden 
wird, wird das Einlage= und Quittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und, wie solches 
geschehen, in demselben mit Beisetzung des Datums bemerkt. 
§*# 12. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Expedi- 
tionstage während der bestimmten Expeditionsstunden anzuzeigen, worauf sodann der Cassirer 
die Deputation von dem geschehenen Verluste in Kenntniß zu setzen hat. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa vor der Anzeige die Zurückzahlung erfolgt ist, 
gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust unter Bemerkung der Nummer 
des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und 
in dem für Brandis bestimmten Gerichtsamtsblatte, sowie im Tauchaer Wochenblatte bekannt 
machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche 
auf dieses zu haben glaubt, sich damit bei deren Verlust binnen drei Monaten bei dem Cassirer 
zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung an das Königliche 
Gerichtsamt Brandis abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde oder auf deren Regquisition bei seiner Gerichtsbehörde 
sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein 
neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des 
Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter auf Kosten 
des betreffenden Einlegers bekannt gemacht. 
2c. ꝛc. 
620. Gegen Versäumnisse der in dieser Sparcassenordnung bestimmten Fristen und die 
darin angedrohten Rechtsnachtheile hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
#21. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder können außer dem im & 12 gedachten 
Falle nicht verkümmert werden, jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner 
etwa vorgefundenen Einlage= und Qnittungsbücher nicht behindert werden. 
2. 2c.
	        
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