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Beim ausgewachsenen Rind ist die Betäubung unter Benutzung der Schlacht-
maske auszuführen. *
Die Verwendung anderer geeigneter Betäubungswerkzeuge, wie Sckhag= und
Schuß-Bolzenapparate sowie das Erschießen der Schlachttiere durch Kopfschuß ist
gestattet.
8 6. Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) finden die Vor-
schriften in den §§ 4 und 5 keine Anwendung. Hierfür gelten die folgenden be-
sonderen Vorschriften:
1. Das Schächten von Rindern, Kälbern und Schafen darf nur in öffentlichen
Schlachthäusern vorgenommen werden. Die Schlachthofsverwaltungen haben das
Schächten durch geeignete Beamte beaufsichtigen zu lassen, auch können sie es auf
bestimmte Tage und Stunden beschränken.
2. Die Rinder sind durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen allmählich und
nicht mit roher Gewalt auf den Fußboden des Schlachtraumes niederzulegen. Hierbei
soll insbesondere der Kopf des Rindes gehörig unterstützt und so geführt werden,
daß sein Aufschlagen auf dem Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird.
Die Verwendung von Niederlegeapparaten und dergleichen Vorrichtungen, die
eigens für diesen Zweck hergestellt sind, ist gestattet, wenn sie die Ortspolizeibehörde
geprüft und für zweckmäßig befunden hat. Ortspolizeibehörde im „Sinne dieser
Verordnung ist in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in anderen
Städten der Bürgermeister, im übrigen der Gemeindevorstand und Gutsvorsteher.
3. Bei dem Niederlegen der Tiere muß der Schächter bereits zugegen sein, der
unmittelbar darauf sicher und schnell den Schächtschnitt zu vollziehen hat.
4. Zur Beschleunigung des Verblutens ist darauf zu achten, daß sich die durch-
schnittenen großen Blutgefäße nicht zurückziehen und verstopfen.
5. Vom Niederlegen an bis zum Auphören der durch die Verblutung eintreten-
den Muskelkrämpfe ist der Kopf gehörig festzulegen. Die Benutzung von Kopf-
haltern ist zulässig, wenn ihre Zweckmäßigkeit ortspolizeilich geprüft und anerkannt
worden ist.
§ 7. Bevor der Tod eingetreten ist, dürfen Schlachttiere nicht aufgehängt
werden, auch wenn sie betäubt sind. Ebensowenig ist es zulässig, das Schlachten
vor Eintritt des Todes des Tieres fortzusetzen.
§ 8. Das Blut von Tieren, die durch Halsschnitt oder Halsstich getötet worden
sind, darf zur menschlichen Nahrung nicht verwendet werden.
1910. 110