Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(142 ) 
In allen künftig auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes auszustellenden Heimathsscheinen 
ist zugleich dieser Verpflichtung, durch Bezugnahme auf § 5, zu gedenken. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unsere Ministerien des In- 
nern und des Kriegs beauftragt werden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 4ten August 1858. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
  
Letzte Absendung: am 12ten August 1858.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.