Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(154 ) 
Art. III. Zur Bereithaltung für den Fall des Ausrückens wird das Bundesheer schon 
im Frieden gebildet, und dessen Stärke, sowie die innere Eintheilung durch besondere Bundes- 
beschlüsse bestimmt. 
Art. IV. Das Bundesheer besteht aus vollständig gebildeten, theils ungemischten, theils 
zusammengesetzten Armeecorps, welche ihre Unterabtheilungen von Divisionen, Brigaden 
u. s. w. haben. 
Art. V. Kein Bundesstaat, dessen Contingent ein oder mehrere Armeecorps für sich 
allein bildet, darf Contingente anderer Bundesstagten mit dem seinigen in eine Abtheilung 
vereinigen. 
Art. VI. Bei den zusammengesetzten Armeecorps und Divisionen werden sich die be- 
treffenden Bundesstaaten über die Bildung der erforderlichen Abtheilungen und deren voll- 
ständige Organisation unter einander vereinigen. 
Wenn dieß nicht geschieht, wird die Bundesversammlung entscheiden. 
Art. VII. Bei der Organisation der Kriegsmacht des Bundes ist auf die aus besonderen 
Verhältnissen der einzelnen Staaten hervorgehenden Interessen derselben in so weit Rücksicht 
zu nehmen, als es mit den allgemeinen Zwecken vereinbar anerkannt wird. 
Art. VIII. Nach der grundgesetzlichen Gleichheit der Rechte und Pflichten soll selbst der 
Schein von Suprematie eines Bundesstaates über den anderen vermieden werden. 
Art. IX. In jedem Bundesstaate muß das Contingent immer in einem solchen Stande 
gehalten werden, daß es in kürzester Zeit nach der von dem Bunde erfolgten Aufforderung 
marsch= und schlagfertig und in allen seinen Theilen vollständig gerüstet aus- 
rücken könne. 
Art. X. Die Stärke und Zusammenziehung des aufzustellenden Kriegsheeres werden 
durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt. 
Art. XI. Die Anstalten müssen allenthalben so getroffen sein, daß das Bundesheer 
vollzählig erhalten und im Falle der Nothwendigkeit verstärkt werden könne. 
Zu diesem Ende soll eine besondere Reserve bestehen. « 
Art. XII. Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes ist ein Heer, und wird von einem 
Feldherrn befehligt. 
Art. XIII. Der Oberfeldherr wird jedesmal, wenn die Aufstellung des Kriegsheeres 
beschlossen wird, von dem Bunde erwählt. 
Seine Stelle hört mit der Auflösung des Heeres wieder auf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.