Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(163) 
3) bei der Reiterei: 
a) drei Viertel (3) bis vier Fünftel (4) der Unteroffiziere, Trompeter und Ge- 
meinen nebst Pferden, wo nach § 26 bezüglich ein Viertel (1) oder ein Fünftel 
(1) der Pferde vacant gehalten wird, 
b) zwei Drittel (2) der Unteroffiziere, Trompeter und Gemeinen nebst Pferden, 
wo Landwehrreiterei besteht, 
) ein Drittel (1) derselben, wo eine Beurlaubung mit Pferden und mit Sold 
stattfindet, 
4) bei der Fußartillerie: 
drei Viertel (3) der Unteroffiziere und Spielleute, 
ein Drittel (1) der Gemeinen und Reitpferde, 
5)0 bei der reitenden Artillerie: 
wie unter 3. bei der Reiterei, und 
6) bei der Festungsartillerie: 
die Unteroffiziere und Spielleute, wie unter 4. bei der Fußartillerie, die Gemeinen 
wie unter 2. bei der Infanterie, 
7) bei den Pionnieren und Genietruppen: 
wie unter 4. bei der Fußartillerie angegeben ist. 
Recruten dürfen bei der Infanterie, der Fußartillerie, den Pionnieren und Genietruppen 
in den sechs Monaten ihrer Ausbildung (m. vergl. § 29) nicht in die vorerwähnten Präsenz- 
stände eingerechnet werden. 
Bei der Artillerie muß außerdem die Fahrmannschaft, welche zu der im Frieden beizube- 
haltenden Bespannung für drei Achtel (3) sämmtlicher Geschütze und ersten Munitionswagen 
gehört, insoweit diese Mannschaft nicht schon in den oben unter 4. und 5. festgestellten Prä- 
senzständen enthalten ist, stets im Dienste sein. Die Vertheilung erwähnter präsent zu hal- 
tender Pferde auf einige oder auf sämmtliche Batterien bleibt überlassen. 
Die Präsenzstärke während der Uebungen ist im §& 30 angeordnet. 
II. Für die Ersatztruppen sind die Mittel (m. vergl. § 23) zur Stellung mindestens der 
Hälfte (1) der nach 6 14 erforderlichen Offiziere, Unteroffiziere und Spielleute präsent zu 
halten, — ingleichen eine angemessene Anzahl von Pferden in denjenigen Bundesstaaten, in 
welchen die Erlangung des Pferdebedarfs Schwierigkeiten bietet. · 
III. Ven Nichtstreitbaren ist wenigstens der dritte (1) Theil sämmtlicher nach 6 14 er- 
forderlichen Aerzte präsent zu halten, die sonstigen Nichtstreitbaren in dem Maaße, als es der 
Gesundheitsdienst, das Gerichtswesen, die Verwaltung und das Fuhrwesen, insbesondere bei 
der Artillerie nach & 100 erfordert. 
625. Als beurlaubt müssen diejenigen Mannschaften, sowohl streitbare wie nicht streit- 
bare, ingleichen alle Pferde nachgewiesen werden, welche das Haupt= und Reservecontingent 
29 * 
Beurlaubung.
	        
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