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3) bei der Reiterei:
a) drei Viertel (3) bis vier Fünftel (4) der Unteroffiziere, Trompeter und Ge-
meinen nebst Pferden, wo nach § 26 bezüglich ein Viertel (1) oder ein Fünftel
(1) der Pferde vacant gehalten wird,
b) zwei Drittel (2) der Unteroffiziere, Trompeter und Gemeinen nebst Pferden,
wo Landwehrreiterei besteht,
) ein Drittel (1) derselben, wo eine Beurlaubung mit Pferden und mit Sold
stattfindet,
4) bei der Fußartillerie:
drei Viertel (3) der Unteroffiziere und Spielleute,
ein Drittel (1) der Gemeinen und Reitpferde,
5)0 bei der reitenden Artillerie:
wie unter 3. bei der Reiterei, und
6) bei der Festungsartillerie:
die Unteroffiziere und Spielleute, wie unter 4. bei der Fußartillerie, die Gemeinen
wie unter 2. bei der Infanterie,
7) bei den Pionnieren und Genietruppen:
wie unter 4. bei der Fußartillerie angegeben ist.
Recruten dürfen bei der Infanterie, der Fußartillerie, den Pionnieren und Genietruppen
in den sechs Monaten ihrer Ausbildung (m. vergl. § 29) nicht in die vorerwähnten Präsenz-
stände eingerechnet werden.
Bei der Artillerie muß außerdem die Fahrmannschaft, welche zu der im Frieden beizube-
haltenden Bespannung für drei Achtel (3) sämmtlicher Geschütze und ersten Munitionswagen
gehört, insoweit diese Mannschaft nicht schon in den oben unter 4. und 5. festgestellten Prä-
senzständen enthalten ist, stets im Dienste sein. Die Vertheilung erwähnter präsent zu hal-
tender Pferde auf einige oder auf sämmtliche Batterien bleibt überlassen.
Die Präsenzstärke während der Uebungen ist im §& 30 angeordnet.
II. Für die Ersatztruppen sind die Mittel (m. vergl. § 23) zur Stellung mindestens der
Hälfte (1) der nach 6 14 erforderlichen Offiziere, Unteroffiziere und Spielleute präsent zu
halten, — ingleichen eine angemessene Anzahl von Pferden in denjenigen Bundesstaaten, in
welchen die Erlangung des Pferdebedarfs Schwierigkeiten bietet. ·
III. Ven Nichtstreitbaren ist wenigstens der dritte (1) Theil sämmtlicher nach 6 14 er-
forderlichen Aerzte präsent zu halten, die sonstigen Nichtstreitbaren in dem Maaße, als es der
Gesundheitsdienst, das Gerichtswesen, die Verwaltung und das Fuhrwesen, insbesondere bei
der Artillerie nach & 100 erfordert.
625. Als beurlaubt müssen diejenigen Mannschaften, sowohl streitbare wie nicht streit-
bare, ingleichen alle Pferde nachgewiesen werden, welche das Haupt= und Reservecontingent
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Beurlaubung.