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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt und von Uns, unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels, eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, den 22sten Juli 1858..
Johann.
Dr. Ferdinand von Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Regulativ für die Sparcasse zu Brand.
20. 2C. 2C.
& 12. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt mit Ausnahme des § 14 gedachten
Falls, und der vom Gerichtsamte Brand eingelegten Mündelgelder, zu deren Erhebung es
einer kurzen Autorisation desselben im Einlagebuche bedarf, unweigerlich an den Ueberbringer
des Einlage= und Quittungsbuchs.
Die Casse ist daher für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für
den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich, weswegen auch jeder Einleger das ihm
ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den
durch dessen Verlust oder Mißbrauch entstehenden Nachtheil selbst beizumessen hat.
2c. 2c. 2c.
8 14. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so
hat er diesen Verlust an einem und wo möglich am nächsten Expeditionstage während der be-
stimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher dann den Vorstand der Depu-
tation davon in Keuntniß zu setzen hat.
Diese wird sodann, dafern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Er-
legung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust unter Bemerkung der Nummer des
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, drei Mal öffentlich bekannt
machen (s. §& 22) und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber auffordern, sich, wenn er
Ansprüche an dieses Buch zu haben glaubt, damit bei deren Verlust binnen drei Monaten bei
dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust an-
gezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung
an die Gerichtsbehörde über Brand abgegeben.
Rückzahlungen
von Einlagen.
Verfahren bei
verloren gegan-
genen Einlage-
und Quitt-
ungsbüchern.