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Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Verlauf jener drei Monate, wenn
er zuvor bei der bemerkten Gerichtsbehörde oder auf deren Requisition vor seinem persönlichen
Richter sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein
neues Buch, und das alte wird für ungültig erklärt und dieß hierauf mit Angabe der Nummer
und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, einmal öffentlich bekannt gemacht.
(s. 8 22.5)
Unzulässigkeit 15. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die Einlage-
v#r uün und Quittungsbücher sollen, außer in dem § 14 bemerkten Falle, einer Verkümmerung oder
Inhibition nicht unterworfen sein; jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem
Schuldner sich vorfindenden Einlage= oder Ouittungsbücher nicht gehindert werden.
Unstatthaftig- 16. Gegen alle in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen die
ketnerehte- Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetz= nicht Statt.
ung in den 2c. 2c. 2c.
vorigen Stand.
. 59) Bekanntmachung,
die Verlegung der Bezirkssteuereinnahme von Oelsnitz nach Adorf und die gleich-
zeitige Errichtung einer Nebeneinnahme in Oelsnitz betreffend;
vom Sten August 1858.
E: ist für angemessen erachtet und beschlossen worden, vom laufenden Monate ab den Sitz
der für die Gerichtsamtsbezirke Oelsnitz, Schöneck, Marknenkirchen, Adorf und Klingenthal
bestehenden Bezirkssteuereinnahme (vergl. die Verordnung, die veränderte Abgrenzung der
Steuerkreise und Steuerbezirke betreffend, vom 25sten November 1856, Seite 410 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) von Oelsnitz nach Adorf zu verlegen,
sowie gleichzeitig zu Erhebung der Grundsteuern und Ablösungsrenten bis auf Weiteres in der
Stadt Oelsnitz eine Nebeneinnahme zu errichten.
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am Sten August 1858.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Zenker.