Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Verlauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor bei der bemerkten Gerichtsbehörde oder auf deren Requisition vor seinem persönlichen 
Richter sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein 
neues Buch, und das alte wird für ungültig erklärt und dieß hierauf mit Angabe der Nummer 
und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, einmal öffentlich bekannt gemacht. 
(s. 8 22.5) 
Unzulässigkeit 15. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die Einlage- 
v#r uün und Quittungsbücher sollen, außer in dem § 14 bemerkten Falle, einer Verkümmerung oder 
Inhibition nicht unterworfen sein; jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem 
Schuldner sich vorfindenden Einlage= oder Ouittungsbücher nicht gehindert werden. 
Unstatthaftig- 16. Gegen alle in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen die 
ketnerehte- Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
Wiedereinsetz= nicht Statt. 
ung in den 2c. 2c. 2c. 
vorigen Stand. 
  
. 59) Bekanntmachung, 
die Verlegung der Bezirkssteuereinnahme von Oelsnitz nach Adorf und die gleich- 
zeitige Errichtung einer Nebeneinnahme in Oelsnitz betreffend; 
vom Sten August 1858. 
E: ist für angemessen erachtet und beschlossen worden, vom laufenden Monate ab den Sitz 
der für die Gerichtsamtsbezirke Oelsnitz, Schöneck, Marknenkirchen, Adorf und Klingenthal 
bestehenden Bezirkssteuereinnahme (vergl. die Verordnung, die veränderte Abgrenzung der 
Steuerkreise und Steuerbezirke betreffend, vom 25sten November 1856, Seite 410 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) von Oelsnitz nach Adorf zu verlegen, 
sowie gleichzeitig zu Erhebung der Grundsteuern und Ablösungsrenten bis auf Weiteres in der 
Stadt Oelsnitz eine Nebeneinnahme zu errichten. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am Sten August 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker.
	        
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