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Geschzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
14e Stück vom Jahre 1858.
62) Verordnung,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend;
vom 16ten August 1858.
Auf Grund der bei der polizeilichen Beaufsichtigung der Dampfkessel gemachten Erfahrungen
hat es sich als zulässig und angemessen erwiesen, die Vorschriften der Verordnung vom 13ten
September 1849 und der sub A beigefügten Instruction in Bezug auf Dampfkessel, bei
denen entweder ebene oder cylindrische Wandflächen vorherrschend sind, sowie in Ansehung der
diese Kessel zu unterwerfenden Festigkeitsproben in nachstehender Weise abzuändern und zu
vervollständigen:
# 1. Die Bestimmung im §& 4 der vorgedachten Verordnung vom 1 3ten September 1849,
verbunden mit § 16 der obangezogenen Instruction, daß bei Dampfkesseln mit ebenen Wänden
die Dampfspannung nicht über 1 1 Atmosphären betragen soll, wird hiermit aufgehoben und
für derartige Kessel eine Dampfspannung bis zu und mit 3 Atmosphären nachgelassen.
& 2. Der Probedruck, dem solche Kessel bei der Prüfung zu unterwerfen sind, hat in dem
Falle, daß die beabsichtigte höchste Spannung nicht 14. Atmosphären übersteigt, wie bisher,
21 Atmosphären, bei Kesseln von höherer Spannung bis mit 3 Atmosphären hingegen eine
solche Zahl von Atmosphären zu betragen, welche durch die Formel 2, — 1 angegeben
wird, so daß Kessel mit einer inneren Dampfspannung
von 2 Atmosphären auf 3 Atmosphären,
23 — 41 - und
-3 — 5 -
zu prüfen sind.
83. Bei Kesseln mit vorherrschend cylindrischen Wänden ist die Festigkeitsprobe in der
Art vorzunehmen, daß Kessel mit einer inneren Dampfspannung
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