Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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In einzelnen Fällen kann die Zurückstellungsfrist auf anderweites Ansuchen bis zum Ab- 
laufe des 2 4sten Lebensjahres verlängert werden. 
*& 9. Zu Begründung ihres Gesuchs haben die betreffenden Militärpflichtigen in allen 
Fällen über den begonnenen und noch fortdauernden Lehrcursus, sowie über untadelhaftes Be- 
tragen, Fleiß und hinreichende Fähigkeiten durch genügende Zeugnisse sich auszuweisen. 
&10. Bei der Ausbebung desjenigen Jahres, in welchem die bewilligte Frist (§ 8) ab- 
läuft, haben dieselben wegen ihres Eintritts in die Armee oder des Gebrauchs der Stellver- 
tretung bis zu dem anberaumten Reclamationstermine, spätestens bis zum achten Tage ein- 
schli ßlich nach dem Reclamationstermine bei Verlust des Rechts auf Stellvertretung, sich zu 
erklären, wenn auch im einzelnen Falle der Ablauf des 2 2 sten oder 2 Asten Lebensjahres erst 
nach diesem Termine erfolgen sollte. 
Eine Abrechnung der Zurückstellungsfrist von der gesetzlichen Dienstzeit findet nicht Statt. 
& 11. Wenn ein wegen Berufsbildung Zurückgestellter während der Dauer der ihm be- 
willigten Zurückstellungsfrist die angetretene Laufbahn eigenmächtig verläßt, oder an deren Fort- 
setzung durch besondere Verhältnisse behindert wird, so erledigt sich die Zurückstellung und es 
tritt dafür nachträgliche Ueberweisung zum Militärdienste ein. 
Der Gebrauch der Stellvertretung bleibt ihm jedoch binnen achttägiger Frist, vom Tage 
der Bekanntmachung der Ueberweisung an gerechnet, nachgelassen. 
& 12. Den Studirenden und Zöglingen der § 8 benannten Bildungsanstalten, welche 
von der Vergünstigung einer Fristbewilligung keinen Gebrauch machen, sondern sich zum so- 
fortigen Eintritte in den Militärdienst bereit erklären, bleibt nachgelassen, eine Infanterie- 
abtheilung zu benennen, bei welcher sie eintreten wollen. Bei dieser sind sie alsdann, so weit 
thunlich, einzuüben, nach dessen Erfolge aber zu Fortsetzung ihrer Studien zu beurlauben und 
nur zu den jährlichen Cantonnementsübungen von dem Urlaube einzuziehen. 
b) wegen noch zu erwartender Körperlänge. 
13. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zwar zum Dienste in der Armee tüchtig 
befunden worden, jedoch nur eine Körperlänge von 67 Zoll einschließlich bis zu 6 8 Zoll aus- 
schließlich haben, sind auf Anordnung der oberen Militärbehörde, dafern der Mannschaftsbedarf 
bei der activen Armee es gestattet, zurückzustellen, und auf die Dauer der Zurückstellung unter 
Controle zu halten. Die Zurückgestellten werden in eine von jeder Amtshauptmannschaft nach 
dem Schlusse der Aushebung bei der oberen Militärbehörde einzureichende Liste gebracht, in der 
Reihenfolge, welche die größere Maaßlänge und bei Gleichheit des Maaßes das höhere Alter 
an die Hand giebt. Bei Gleichheit des Alters entscheidet das Loos. 
&14. Die auf diese Weise Zurückgestellten können nach Bedürfniß sowohl im Frieden, 
als während des Kriegszustandes zur Ergänzung der activen Armee, sowie zur Ersatzleistung 
für solche neu ausgehobene Mannschaften (Recruten) verwendet und in den Dienst berufen
	        
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