Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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werden, welche wegen vor oder bei der militärischen Einübung sich ergebender Untüchtigket 
wieder entlassen werden müssen oder versterben. 
15. Die Ersatzleistung (6J 14) findet in dem Falle, daß von letzterer Seiten- der 
oberen Militärbehörde Gebrauch gemacht wird, vom 1sten Januar des auf jede Aushebung 
folgenden Jahres (§& 3) nur während der ensten sechs Monate Statt. 
*16. Die Berufung solcher Zurückgestellten in den Militärdienst zur Ergänzung der 
activen Armee oder zur Ersatzleistung ist nach Altersclassen und innerhalb derselben nach der 
Reihenfolge zu bewirken, welche die größere Körperlänge, bei Gleichheit des Längenmaaßes aber 
der Tag der Geburt und das höhere Alter an die Hand geben. Bei Gleichheit des Mlters 
entscheidet das Loos. 
17. Zur Ersatzleistung sind im Frieden zunächst die Mannschaften der ersten, zur 
Ergänzung die der zweiten und dritten Altersclasse (I 2) zu berufen. Im Kriegsfalle kann 
diese Berufung gleichzeitig auf sämmtliche drei Altersclassen erstrecktwerden. 
& 18. Die in Gemäßheit § 13 Zurückgestellten, bei denen eine Berufung zum Dienste 
in der activen Armee nicht eingetreten ist, haben sich bei der Aushebung in jedem der ersten 
drei Jahre ihrer gesetzlichen Dienstverpflichtung (& 3) bei Vermeidung der für den Unter- 
lassungsfall im 6 105 fg. angedrohten Strafe mit den Militärpflichtigen der laufenden Alters- 
xclasse vor der Aushebungscommission zum Behufe der Messung ihrer Körperlänge anderweit 
persönlich zu stellen. 
Diejenigen, bei denen sich eine Körperlänge von 68 Zoll einschließlich und darüber ergiebt, 
sind zum Behufe des Eintritts in den Dienst der activen Armee dem Militär zu überweisen, 
diejenigen aber, welche eine solche Maaßlänge noch nicht erreicht haben, fernerweit in Gemäß- 
heit §& 1 3 und 14 zurückzustellen. Nach dem Ablaufe des vorgedachten dreijährigen Zeit- 
raums sind dieselben auf die noch übrigen drei Jahre ihrer gesetzlichen Dienstzeit in die Dienst- 
reserve zu versetzen und der im § 36 enthaltenen Bestimmung gemäß zu verwenden. 
&*19. Wenn nach Beendigung einer Aushebung sich zeigt, daß die Zahl der zur Ein- 
stellung in den Militärdienst Ueberwiesenen den zur Ergänzung der activen Armee erforderlichen 
Jahresbedarf übersteigt, so hat die oberste Militärbehörde außer den nach § 14 zur Ersatz- 
leistung bestimmten Zurückgestellten einen entsprechenden Theil der ihr zur sofortigen Einstellung 
in den Dienst überwiesenen Mannschaften zurückzustellen, um sie nach Bedarf zur Ersatzleistung 
zu verwenden. Bei der Zurückstellung ist zunächst auf die niedrigste Maaßlänge von 6 8 Zoll 
einschließlich bis zu 69 Zoll Rücksicht zu nehmen. Diejenigen Zurückgestellten, welche von 
der Ersatzleistung innerhalb der § 15 angegebenen Frist nicht betroffen worden, werden mit 
den bei nächster Aushebung ausgehobenen Mannschaften in den Dienst eingestellt; es wird ihnen 
aber ebenso, wie den in Gemäßheit & 13 Zurückgestellten, bei ihrer Berufung in den Dienst 
die Zeit ihrer Zurückstellung an ihrer gesetzlichen Dienstzeit in der activen Armee zu Gute 
gerechnet.
	        
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