Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(201) 
e) er muß seiner Militärpflicht Guüge geleistet und, dafern er für einen zur Kriegs- 
reserve gehörigen Einsteller eintritt, diese Pflicht durch persönliche Dienstleistung 
in der activen Armee erfüllt haben, auch 
f) durch obrigkeitliches Zeugniß seine gute Aufführung, sowie, wenn er bereits im 
Militär gedient hat, seine gute Dienstleistung durch ehrenvollen Abschied nachweisen. 
Hat ein Einsteher, welcher bereits im Militär gedient, den vorstehend unter 1 erforderten 
Nachweis vollständig beigebracht, so kann derselbe nach Ermessen des Kriegsministeriums auch 
ausnahmsweise zur Stellvertretung zugelassen werden, wenn er das 36ste Lebensjahr noch 
nicht überschritten hat. 
Die Obrigkeiten sind für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugnisse verantwortlich und gehalten, 
jeden Nachtheil zu vertreten, welcher durch erweislich unrichtige Angaben für den Staat ent- 
stehen müßte. 
85. Die Einstandssumme muß mindestens Dreihundert Thaler und bei einem der 
Dienst= und Kriegsreserve angehörenden Einsteller, bei ersterem wenigstens die Hälfte, bei letz- 
terem wenigstens den dritten Theil dieser Summe betragen. 
Dieselbe wird, wenn dem Einsteher der Eintritt bewilligt worden, einstweilen zu dem 
Stellvertretungsfonds genommen, daselbst mit verwaltet, mit vier vom Hundert jährlich ver- 
zinst und nach beendigter Dienstzeit dem Einsteher ausgezahlt. 
é#6. Der Einsteller, welcher den 66# 68 und 70 bezeichneten Militärpflichtigen ange- 
hört, wird durch die vorstehend (§ 85) bezeichnete Annahme der von ihm erlegten Einstands- 
summe auch von dem Dienste in der Kriegsreserve befreit, gleichwohl hat der Einsteher nur 
diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche dem Einsteller in Beziehung auf den Dienst 
in der activen Armee obliegen. 
& 7. Der zwischen dem Einsteller und dem Einsteher verabredete Einstandsvertrag 
muß, vor der Einreichung bei der Aushebungs= und beziehendlich Commandobehörde (§ 83), 
gerichtlich vollzogen werden und kann nach erfolgter Annahme des erlegten Einstandsgeldes 
durch beider Theile Einwilligung ohne Zustimmung des Kriegsministeriums nicht zur Auflösung 
Febracht werden. 
6#88. Dem der Aushebungs= und beziehendlich Commandobehörde zu überreichenden 
Einstandsvertrage muß 
a) der Nachweis darüber beigefügt sein, daß der Einsteher den § 84 unter a, c, d, e, 
vorgeschriebenen Erfordernissen wirklich entspricht. 
Derselbe muß ferner 
P) die Dienstverpflichtung des Einstehers, 
c) die Zeitdauer derselben, 
d) den Betrag der Einstandssumme und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.