Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(211) 
MÆ 66) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht; 
vom Isten September 1858. 
Zu Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes über Erfüllung der Militär- 
pflicht wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
6& 1. Zu Einleitung der Behufs der 
Ergänzung der activen Armee 
dache & 3 des Gesetzes alljährlich erforderlichen Aushebung wird vor dem Eintritte der letzteren 
der Bedarf an Geburtsscheinen, Geburts= und Anmeldungs= (Orts-) Listen nach den Schemas 
unter 1 und lI durch das Kriegsministerium den Amtshauptmannschaften zugesendet und von 
selbigen den Ortsobrigkeiten, Geistlichen und Anstaltsbehörden, soweit nöthig, mit behufiger— 
Anweisung zugängig gemacht. 
& 2. Hiernächst werden von dem Kriegsministerium den Amtshauptmannschaften nament- 
liche Verzeichnisse der bei der bevorstehenden Aushebung fungirenden Militärcommissaren und 
Militärärzte mitgetheilt und die Kreisdirectionen durch Mittheilung von Abschriften hiervon 
in Kenntniß gesetzt. 
3. Mit diesen Verzeichnissen erhalten die Amtshauptmannschaften zugleich den Bedarf 
an Bezirkslisten nach dem Schema unter lll, ingleichen, soweit nöthig, eine Uebersicht der 
gesammelten Notizen über die 
a) bereits in das Militär eingetretenen, 
5) von der Militärpflicht oder von der persönlichen Gestellung dispensirten und 
)die sonst in das Auge zu fassenden jungen Leute der Jahresaltersclasse. 
& 4. Alsbald nach dem Eingange dieser im § 2 erwähnten Verzeichnisse haben die Amts- 
hauptmannschaften, eine jede in ihrem Bezirke, die Aushebung einzuleiten, zu dem Ende die 
Gestellungstage und Gestellungsorte, in welchen letzteren sie die zur Aushebung geeigneten 
Localitäten, soweit nöthig, unter Mitwirkung der Ortsobrigkeit, auszumitteln haben, ingleichen 
den Reclamationstermin unter Vernehmung mit dem Militär= und Civilcommissar festzusetzen 
und mit Hinweisung auf den Anmeldungstermin und den Ort, an welchem sich die Aus- 
hebungscommission am Reclamationstermine befinden wird, in den Localblättern ihres Bezirks, 
beziehendlich in dem Kreisblatte, durch zweimalige Inserirung bekannt zu machen. 
8.5. Gleichzeitig sind dem Kriegsministerium die Gestellungstage und Gestellungsorte 
nebst dem festgesetzten Reclamatienstermine, srwie die Civilcommissare und erwählten Civil- 
aushebungsärzte anzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.