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Gleichzeitig werden den Amtshauptmannschaften Verzeichnisse über die bei der Prüfung
ausgemittelten, in keinem Bezirke angemeldeten Dienstreservemannschaften mitgetheilt und es
haben dieselben darauf weitere Erörterungen anzustellen, auch, nach Befinden, in Gemähheit
der §§ 103 und 104 des Gesetzes die Bestrafung der Anmeldungsversäumnisse bei den be-
treffenden Ortsobrigkeiten zu veranlassen.
Bei der nächsten Einsendung der Anmeldungslisten sind diese Verzeichnisse, mit den nöthi-
gen Erfolgsbemerkungen versehen, an das Kriegsministerium mit einzureichen.
140. Zu Sicherung der
ungehinderten Verfügung über Militärpflichtige
gehört zunächst die Beobachtung der Vorschriften des Mandats vom 20 sten September 1826
über Führung der Geburtsscheincontrole. Insbesondere ist darauf streng zu halten, daß jeder
junge Mann, der zu Führung eines Geburtsscheins gesetzlich verpflichtet ist, sobald er seinen
Aufenthaltsort verläßt, durch seinen Geburtsschein bei der Ortsbehörde sich vorschriftsmäßig
legitimirt.
&141. Bei der in §9& 96 und 97 des Gesetzes gestatteten Ausstellung von Pässen und
Wanderbüchern ist Folgendes zu beobachten:
a) über die ertheilten Pässe und Wanderbücher sind genaue Verzeichnisse zu halten,
auch ist
b) in diesen Reiselegitimationen besonders zu bemerken
aa) daß der Inhaber militärpflichtig sei,
bb) in welchem Jahre er seiner Militärpflicht durch persönliche Gestellung
Gnüge zu leisten und
cc) zu welcher Zeit er sich deshalb anzumelden habe (8 21);
c) bei der Ausantwortung des Passes oder Wanderbuchs ist der Inhaber auf die unter
bb und cc angegebenen Verpflichtungen und die wegen deren Nichterfüllung ge-
setzlich angedrohten Nachtheile besonders aufmerksam zu machen und, daß dieß ge-
schehen, in den nach a zu führenden Verzeichnissen zu bemerken.
§ 142. Finden sich bei einem Individuum, welches reisen oder wandern will, augen-
scheinliche, oder der Obrigkeit notorisch bekannte körperliche Gebrechen so dringender Art, daß
dessen unbedingte Untüchtigkeit zum Waffendienste auch ohne ärztliche Untersuchung außer allen
Zweifel gesetzt ist, so kann demselben von der Bezirksamtshauptmannschaft ein Befreiungsschein
ertheilt werden.
143. Zu Herbeiziehung derjenigen Mannschaften, welche nach § 96 oder 97 des
Gesetzes Erlaubniß zum Reisen oder Wandern erhalten haben, zu dem festgesetzten Termine
aber nicht zurückgekehrt, auch deshalb nicht, over nicht ausreichend entschuldigt sind, haben die