Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Gleichzeitig werden den Amtshauptmannschaften Verzeichnisse über die bei der Prüfung 
ausgemittelten, in keinem Bezirke angemeldeten Dienstreservemannschaften mitgetheilt und es 
haben dieselben darauf weitere Erörterungen anzustellen, auch, nach Befinden, in Gemähheit 
der §§ 103 und 104 des Gesetzes die Bestrafung der Anmeldungsversäumnisse bei den be- 
treffenden Ortsobrigkeiten zu veranlassen. 
Bei der nächsten Einsendung der Anmeldungslisten sind diese Verzeichnisse, mit den nöthi- 
gen Erfolgsbemerkungen versehen, an das Kriegsministerium mit einzureichen. 
140. Zu Sicherung der 
ungehinderten Verfügung über Militärpflichtige 
gehört zunächst die Beobachtung der Vorschriften des Mandats vom 20 sten September 1826 
über Führung der Geburtsscheincontrole. Insbesondere ist darauf streng zu halten, daß jeder 
junge Mann, der zu Führung eines Geburtsscheins gesetzlich verpflichtet ist, sobald er seinen 
Aufenthaltsort verläßt, durch seinen Geburtsschein bei der Ortsbehörde sich vorschriftsmäßig 
legitimirt. 
&141. Bei der in §9& 96 und 97 des Gesetzes gestatteten Ausstellung von Pässen und 
Wanderbüchern ist Folgendes zu beobachten: 
a) über die ertheilten Pässe und Wanderbücher sind genaue Verzeichnisse zu halten, 
auch ist 
b) in diesen Reiselegitimationen besonders zu bemerken 
aa) daß der Inhaber militärpflichtig sei, 
bb) in welchem Jahre er seiner Militärpflicht durch persönliche Gestellung 
Gnüge zu leisten und 
cc) zu welcher Zeit er sich deshalb anzumelden habe (8 21); 
c) bei der Ausantwortung des Passes oder Wanderbuchs ist der Inhaber auf die unter 
bb und cc angegebenen Verpflichtungen und die wegen deren Nichterfüllung ge- 
setzlich angedrohten Nachtheile besonders aufmerksam zu machen und, daß dieß ge- 
schehen, in den nach a zu führenden Verzeichnissen zu bemerken. 
§ 142. Finden sich bei einem Individuum, welches reisen oder wandern will, augen- 
scheinliche, oder der Obrigkeit notorisch bekannte körperliche Gebrechen so dringender Art, daß 
dessen unbedingte Untüchtigkeit zum Waffendienste auch ohne ärztliche Untersuchung außer allen 
Zweifel gesetzt ist, so kann demselben von der Bezirksamtshauptmannschaft ein Befreiungsschein 
ertheilt werden. 
143. Zu Herbeiziehung derjenigen Mannschaften, welche nach § 96 oder 97 des 
Gesetzes Erlaubniß zum Reisen oder Wandern erhalten haben, zu dem festgesetzten Termine 
aber nicht zurückgekehrt, auch deshalb nicht, over nicht ausreichend entschuldigt sind, haben die
	        
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