Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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*150. Für jeden aufgegriffenen und verhafteten, als ausgetreten zu betrachtenden 
Militärpflichtigen sind, wenn derselbe in Folge besonderer Aufmerksamkeit erlangt worden ist, 
von der Amtshauptmannschaft, an welche der Ausgetretene abgeliefert wird, fünf Thaler für 
Rechnung der Kriegscasse auszuzahlen. 
151. Gesuche um 
Entlassung aus der Armee 
aus den im § 120 des Gesetzes angegebenen Gründen, oder um Versetzung aus der activen 
Armee in die Kriegsreserve wegen Unentbehrlichkeit im Nahrungsstande (§ 124 des Gesetzes) 
sind von den betreffenden Soldaten unter Beifügung der erforderlichen obrigkeitlichen Zeugnisse 
auf dem Dienstwege anzubringen und gelangen zur Entscheidung an das Kriegsministerium. 
152. Bei eintretender Verabschiedung oder Entfernung aus der Armee sind die Ge- 
burtsscheine der zu verabschiedenden oder zu entfernenden Mannschaften, nachdem sie zuvor mit 
den erforderlichen Bemerkungen versehen worden, zurückzugeben. 
153. Alle Gesuche verabschiedeter Soldaten um Gewährung der gesetzlichen 
1 Vortheile und Begünstigungen, 
welche wegen ihrer geleisteten Militärdienste eintreten können, sind, wenn sie nicht sogleich bei 
der Verabschiedung vorgebracht worden, bei dem Kriegsministerium, Beschwerden über Ver- 
weigerung oder Beschränkung bereits zugestandener Begünstigungen aber bei dem Ministerium 
des Innern und in Steuersachen bei dem Finanzministerium anzubringen. 
Dresden, am 1 sten September 1858. 
Kriegs-Ministerium. 
von Rabenhorst. 
Eckelmann. 
1858. 39
	        
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