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1. Für alle Gewichtsbestimmungen bei der Postverwaltung bildet die Gewichtseinheit Ins3 derkofe
das Pfund CZollpfund) gleich 500 Französischen Grammen, rom bäten
welches Juni 1850.
in 30 Lothe
getheilt wird.
Die Auswiegung erfolgt bis zu Zwanzigtheil-Lothen (#### Loth).
2. Für die innerhalb des Sächsischen Postbezirks gewechselte Correspondenz ist an Brief= Zug der Post-
porto zu erheben -
bis mit 5 Meilen 1 Ngr. Iuni 1850
über 5 15 - 1 -
über 15 2
für den einfachen Brief.
Als einfache Briefe werden fernerhin diejenigen behandelt, welche weniger als Ein
Loth wiegen, so daß der ein volles Loth wiegende Brief zu den Doppelbriefen gehört.
Schwerere Schriftsendungen zahlen doppeltes Porto so lange, bis das Packereiporto
mehr beträgt.
Sollte sich zeigen, daß Schriftensendungen von 2 Loth und darüber aus zusammen-
gepackten einzelnen Briefen bestehen, so ist das einfache Briefporto so oft zu erheben, als nach
dem Gewichte einfache Briefe nach vorstehender Bestimmung sich berechnen.
3. Für die im § 10 der Posttaxordnung vom 1 Zten Juni 1850 bezeichneten, unter Zu#/ 10 der
Kreuzband oder Schleife zur Versendung kommenden Gegenstände ist künftig das Porto, Vosttarorb=
ohne Unterschied der Entfernung, mit dem gleichmäßigen Satze von 3 Pfennigen Dpro Loth 1 s
(ausschließlich ef. & 2) im Falle der Frankirung durch Frankomarken so lange zu erheben, bis 1850.
die Packereitaxe erreicht wird, welche dann eintritt.
4. Für Waarenproben und Muster ist, unter den im § 11 der Posttaxordnung vom 3u 11 der
13ten Juni 1850 angegebenen Bedingungen künftig bis zum Gewichte von 2 Loth (aus— Posttaron—
nung vom
schließlich) das einfache Briefporto, für die 2 Loth und darüber wiegenden Sendungen 13ten Juni
aber das Porto nach der Packereitare zu erheben. 1850.
5. Unbeschwerte Adreßbriefe zu Packet= und Werthsendungen werden fernerhin dann nicht Zu & 12 der
mit besonderem Porto belegt, wenn sie weniger als ein Loth wiegen. Posttrord;
Für schwerere Adreßbriefe dagegen ist das tarifmäßige Porto zu erheben. biten Juni
6. Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1 sten November 1858 an in Kraft. 1850.
Dresden, den 25sten October 1858.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Opelt.