Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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85) Bekanntmachung, 
die Betriebseröffnung auf der Staatseisenbahnstrecke zwischen Chemnitz—Gößnitz— 
Zwickau und die damit in Verbindung stehende Verwaltungsorganisation 
betreffend; 
vom Z1sten October 1858. 
Des Finanzministerium hat beschlossen, nach Vollendung des Baues der Eisenbahnstrecken 
Chemnitz-Glauchau-Zwickau und Glauchau-Gößnitz 
am 15ten November laufenden Jahres 
daselbst den Betrieb für den Personen= und Frachtverkehr eröffnen zu lassen. 
Die gedachten Bahnstrecken, auf welchen 
das Eisenbahnamt Glauchau, 
die Eisenbahnverwaltungen Hohenstein und Meerane 
und 
die Eisenbahnexpeditionen St. Egidien 
errichtet worden sind, und welche sich in Gößnitz und Zwickau an die Sächsisch-Bayersche 
Staatseisenbahn anschließen, sind mit der jetzigen Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahn verbunden 
worden und es hat die gesammte Staatseisenbahnlinie zwischen Riesa-Gößnitz-Zwickau die 
Bezeichnung: 
Niedererzgebirgische Staatseisenbahn 
erhalten. 
Von gedachtem Zeitpunkte an werden mit Allerhöchster Genehmigung die gesammten 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in zwei Complexe eingetheilt, in den 
der Königlich Sächsischen westlichen Staatseisenbahnen, 
welcher 
die Sächsisch-Bayersche Linie (Leipzig-Zwickau-Hof) nebst der Leipziger Verbindungsbahn, 
die Niedererzgebirgische Linie (Riesa-Gößnitz-Zwickau), 
die Obererzgebirgische Linie (Zwickau-Schwarzenberg) 
umfaßt, und den 
der Königlich Sächsischen östlichen Staatseisenbahnen, 
welcher , 
die Sächsisch-Böhmische und die Sächsisch-Schlesische Bahnlinie
	        
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