Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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&122. 10 Der Einleger, welcher nach § 4, Absatz 1, auf den Todesfall des Versicherten 
die Rückzahlung des eingezahlten Capitals sich ausbedungen hat, kann zu der für den Eintritt 
in den Genuß der betreffenden Rente bestimmten Epoche auf dieses Capital ganz oder theilweise 
Verzicht leisten, um für den Versicherten eine größere Rente zu erlangen, deren Gesammtbetrag 
jedoch die im 6 7 bestimmte Grenze nicht übersteigen darf. 
2) Wird in diesem Falle nachträglich nur auf einen Theil des früher vorbehaltenen Ca- 
pitals Verzicht geleistet, so bleibt der übrige Theil dieses Capitals hinsichtlich seiner Rückzahl- 
ungen den Bestimmungen §§ 17 und 18 unterworfen. 
* 13. Die durch eine solche nachträgliche Verzichtleistung zu erwerbende Zuwachsrente 
besteht in der Differenz der beiden Renten, welche sich für den aufgegebenen Capitalbetrag, als 
neue Einlage behufs sofortigen Rentengenusses, für die § 12 gedachte Epoche einerseits bei 
Capitalverzicht und andererseits bei Capitalvorbehalt berechnen. 
& 14. Für jeden Versicherten wird ein Buch ausgefertigt, worin die von ihm oder für 
ihn bewirkten Einzahlungen und die denselben entsprechenden Renten (vergl. § 2) einzu- 
tragen sind. 
15. Die Eintragung einer Einlage wird für die Altersrentenbank erst dann verbindlich, 
wenn sie von dem Cassirer derselben und dem ihm zur Seite stehenden Controlebeamten mit 
gezeichnet worden ist. 
8 16. 1) Das Einlagebuch, worin die Einzahlung und die ihr entsprechende Rente ein- 
zutragen, ist dem Versicherten längstens binnen zwei Monaten, von Zeit der Einlegung ab ge- 
rechnet, auszuhändigen und beziehendlich zurückzugeben. 
2) Ueber die Richtigkeit der eingetragenen Rente entscheidet in allen Fällen der betreffende, 
vom Finanzministerium im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichende Tarif. Irrthümer 
in der Eintragung der Renten sind daher auf Grund dieses Tarifs jederzeit der Berichtigung 
unterworfen. 
& 17. 10 Die Rückzahlung vorbehaltener Einlagen geschieht ohne Zinsen gegen Legiti- 
mation und Quittung der Empfangsberechtigten zu Anfang des auf das Ableben des Versicherten 
zunächst folgenden Vierteljahres. 
2) Einlagen, welche in Folge falscher Angaben über Namen, bürgerliche Stellung und 
Alter des Versicherten ec. stattgefunden haben, werden nach erfolgter Entdeckung des Falles 
ohne Zinsen, nach Befinden unter Kürzung etwa bereits bezogener Renten, zurückbezahlt. 
3) Ebenso werden nach erfolgter definitiver Liquidation der Rente diejenigen Einlagen 
ohne Zinsen zurückgezahlt, welche zur Zeit dieser Liquidation zu Erzeugung einer Jahresrente 
von Einem Thaler unzureichend sind, oder welche das zu Erzeugung einer Rente von 200 Thalern 
nöthige Capital übersteigen. 
18. 1) Das von den Einlegern vorbehaltene Capital (§ 4), sowie die 6 17 im 
zweiten und dritten Absatze gedachten Einlagen verbleiben der Altersrentenbank im Falle der
	        
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