Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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verschiedene Epochen gewählt werden; es darf jedoch der jährliche Gesammtbetrag aller für ihn 
erworbenen Renten die Summe von 200 Thalern nicht übersteigen. 
2) Neue Einlagen für einen bereits Versicherten können unter Mitüberreichung des Ein- 
lagebuchs bei jeder der § 1,2 bezeichneten Provinzialeinnahmen oder auch unmittelbar bei der 
Altersrentenbank eingezahlt werden. 
3) Sollen jedoch dergleichen neue Einlagen unter anderen Bedingungen, als die früheren, 
gemacht werden, so ist hierüber eine neue Erklärung (vergl. §& 3 oben) mit einzureichen. 
Eine neue Declaration ist auch in dem Falle erforderlich, wenn ein Versicherter, zu dessen 
Gunsten von einer dritten Person (einem Schenkgeber 2c.) bereits Einlagen gemacht worden 
sind, aus eignen Mitteln für sich noch weitere Einlagen einzahlen will, selbst wenn er es 
unter den nämlichen Bedingungen wie der Schenkgeber thun will. 
4) Die bis dahin bereits gemachten Einlagen bleiben (vergl. 9 4,2 und § 5,2 des Ge- 
setzes) den früheren in Bezug auf sie abgegebenen Erklärungen und gestellten Bedingungen 
unterworfen. 
. 10 Die Einzahlungen können nach Belieben in bestimmten Terminen regelmäßig 
wiederholt werden, oder auch zu jeder anderen Zeit (vergl. oben § 2) erfolgen. 
2) Selbst in dem Falle, wenn die Liquidation (Feststellung) der Rente nach erfülltem 
55 sten oder 6 Osten Lebensjahre des Versicherten bereits stattgefunden haben sollte, kann Letzterer 
bis zum erfüllten 6 Osten oder 65sten Jahre, jedoch unter Beobachtung der Bestimmung am 
Schlusse § 11, Absatz 2 des Gesetzes, noch weitere Einzahlungen machen, um seine Rente 
bis auf das zulässige Maximum (§ 7 des Gesetzes) zu bringen oder doch zu erhöhen. 
3) Nach § 3,2 des Gesetzes sind die einzelnen Einlagen ohne Bruchtheilthaler zu machen. 
Eine Ausnahme hiervon ist blos in dem Falle zulässig, wenn durch eine einmalige oder 
durch eine Ergänzungseinlage die höchste Rente von 200 Thalern erworben werden soll. 
§ 9. Wer die im § 6 des Gesetzes ausnahmsweise nachgelassene frühere Liquidation und 
Verabreichung der Rente (Invalidenrente) in Anspruch nehmen will, hat durch ein Zeugniß 
der betreffenden Ortsobrigkeit nachzuweisen, daß er, und zwar erst nachdem er bereits bei der 
Altersrentenbank versichert gewesen, erwerbsunfähig und in Folge dessen unterstützungs- 
bedürftig geworden ist. Dieser Nachweis ist nebst dem Einlagebuche unter Bezeichnung des 
Lebensalters, von welchem ab die Invalidenrente ihren Lauf beginnen soll (vergl. §& 6 des 
Gesetzes), durch eine der § 1,2 oben bezeichneten Provinzialeinnahmen oder auch unmittelbar 
bei der Altersrentenbankverwaltung einzureichen. Dafern letztere den Fall zu Gewährung der 
Invalidenrente nicht geeignet findet, hat sie solches dem Versicherten unter Angabe der Gründe 
zu eröffnen. Dagegen ist im Genehmigungsfalle die Invalidenrente nach 621, 2 gegenwärtiger 
Verordnung zu liquidiren.
	        
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