Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Obligatieonen geordnete Ausloosung dergestalt mit ein, daß von und mit dem 2ten Januar 
1864 ab der planmäßige constante Halbjahrsbetrag der Tilgungsmittel um 14 des 
Betrags der jenen Anleihen in Folge der Convertirung der 47 procentigen Staatsschuld zu- 
wachsenden Staatsschuldencassenscheine vom Jahre 185 8 zu erhöhen und die hierbei etwa sich 
ergebende Spitze von weniger als 100 Thaler bis zu letzterer Höhe zu ergänzen ist. 
Der Betrag jenes Anleihezuwachses und der dadurch bedingten Erhöhung der Tilgungs- 
mittel ist seiner Zeit öffentlich bekannt zu machen. 
87. 
Der in den vorangezogenen früheren Anleihegesetzen gemachte Vorbehalt, wornach der 
planmäßige Tilgungsbetrag mehrer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode nach 
Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht, ingleichen 
nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder durch Ankauf 
aus freier Hand eintreten, sondern auch, unter Einhaltung halbjähriger Aufkündigung an 
einem der bestehenden beiden Zinstermine, die Rückzahlung der ganzen Anleiheschuld oder auch 
nur einer Serie derselben erfolgen kann, leidet auf die dem gegenwärtigen Gesetze entsprechend 
ausgegebenen neuen Staatsschuldencassenscheine ebenmäßig Anwendung. 
88. 
Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staatsschulden— 
casse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landeswährung 
angewiesen werden. 
89. 
Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins- und Tilgungsmittel ist: Unser 
Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden, verantwortlich. 
10. 
Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach der 
ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent 
zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und Kammercreditcassenscheinen 
ertheilten Vorschriften, leiden auf die dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 4 pro- 
centigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons 
durchgehends ebenfalls Anwendung. 
1858. 3
	        
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