Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Nummer des betreffenden Nummer im Renten- 
Einlagebuchs. hauptbuche. 
Die Königlich Sächsische Altersrentenbank-Verwaltung beurkundet hiermit, 
daß (vogen) zu Erlangung einer Altersrente für N. N. zu N., geboren am. . . . . . . . 
zu N., (Eingeahite, Sikakrim Betrage voe) . Thlr. . . Ngr. . . Pf. für den Todesfall des 
vorgenannten Rentners zur Disposition von 
N. N. zu N. 
vorbehalten geblieben und daher dieser Capitalbetrag, ohne Zinsen, nach Eintritt jenes Todes- 
falls, von der Altersrentenbank an vorgenannten Empfänger gegen dessen gerichtlich anerkannte 
Quittung, Rückgabe gegenwärtigen Certificats und Beibringung des Todtenscheins des obge- 
dachten Rentners zurückzuzahlen ist. 
Dresden, am . . . . . .. 18 
Königlich Sächsische Altersrentenbank-Verwaltung. 
· N. N. 
  
H. Journalnummer. 
Interims-Quittung. 
Für N. N. zu N. ist beute, eine für die Königlich Sächsische Altersrentenbank bestimmte 
18 
Einlage von 2 DThaler nebst (Declaration und Geburtsschein) (Einlage- 
buch Nr.)zur Weiterbesärderung dahin, anher abgegeben worden. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme (Königliches Haupt-Zollamt) zu N. am 
N. N. 
Gegenwärtige Interimsquittung ist nach Verlauf von 6 Wochen gegen das von der Altersrentenbank 
mit dem Eintrage der Einlage und der Rente versehene Einlagebuch bei vorgenannter Cassenstelle 
umzutauschen.
	        
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