Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Bei Zinsen und theilweisen Capitalsrückzahlungen wird die Casse durch die Einzeichnung 
der Zahlungsbeträge in das Sparcassenbuch von weiteren Ansprüchen befreit. 
Wird aber die gesammte Einlage sammt Zinsen zurückgefordert, so erfolgt die Auszahlung 
nur gegen Rückgabe oder Ungültigerklärung (I 19) des Sparcassenbuchs. Das zurückge- 
gebene Buch ist sodann mit Angabe des Tags, an welchem solches erfolgt und unter Contra- 
signirung des anwesenden Deputationsmitgliedes zu cassiren. 
20. 20. 
Verfahrenrück- *19. Sollte dem Einleger das Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so ist 
scheiihapun- die Sparcassendeputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nicht etwa 
ner Spar= die Rückzahlung bereits geschehen ist, auf Kosten desselben, der die Anzeige macht, das Abhan- 
cassenbücher. denkommen des Buchs im Amtsblatte (§J 20) und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen 
und den etwaigen Inhaber des Buchs aufzufordern, seine Ansprüche an das Buch bei deren 
Verlust binnen drei Monaten, innerhalb welcher Frist mit Zahlung von Capital und Zinsen 
Anstand zu nehmen ist, der Deputation anzuzeigen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch 
durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust angezeigt hat, bei der Sparcasse producirt, 
so wird die Sache zur weiteren Erörterung an das hiesige Königliche Gerichtsamt abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger nach Ablauf jener drei Monate, wenn er 
zuvor bei der vorbemerkten Justizbehörde oder auf deren Regquisition bei seiner Gerichtsbehörde 
sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, gegen Vergütung der im § 15 
geordneten Gebühr ein neues Buch, wogegen das alte von Ablauf der obgedachten Frist an 
seine Gültigkeit verloren hat. 
Die Ungültigkeit eines abhanden gekommenen ausgerufenen Sparcassenbuchs ist öffentlich 
(s. § 20) bekannt zu machen. 
- 20. 20. 
Wiedereinsetz= & 21. Gegen die Versäumniß der in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und 
ung in den 
vorigen Stand. sonst darinnen angedrohten Rechtsnachtheile findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht 
Statt. 
Inhibition derr J 22. Die Einlagen, die Zinsen davon, sowie die Sparcassenbücher sind der Ver- 
Simn un kümmerung nicht unterworfen, wohl aber kann in die Sparcassenbücher die richterliche Hülfe 
cher. vollstreckt werden. 
2c. 20.
	        
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