Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(13) 
& 9) Verordnung, 
die Mittheilungen von Verurtheilungen Königlich Bayerischer Unterthanen an deren 
Heimathspolizeibehörde betreffend; 
vom 10ten Februar 1858. 
N von der Königlich Bayerischen Regierung in Folge einer mit der Königlich Säch- 
sischen Regierung deshalb Statt gefundenen Vernehmung die Königlich Bayerischen Gerichte 
angewiesen worden sind, von den im Königreiche Bayern an Königlich Sächsischen Unterthanen 
wegen Verbrechen oder Vergehen erfolgten Strafvollstreckungen den Gerichtsbehörden des Hei- 
mathsorts des Bestraften Nachricht zu geben, so wird dieß hierdurch bekannt gemacht; zugleich 
aber wird in Rücksicht darauf, daß im Königreiche Bayern die Mittheilung über die erfolgte 
Vollstreckung von dergleichen Strafen an Königlich Bayerischen Unterthanen der Heimaths- 
polizeibehörde derselben zu machen ist, an die Gerichte des Landes verordnet, die im § 79 
Abs. 1 der Verordnung, die Ausführung der Strafproceßordnung 2c. betreffend, vom Züsten 
Juli 1856 vorgeschriebenen Benachrichtigungen bei Königlich Bayerischen Unterthanen nicht, 
wie in dem nurangezogenen § 79 bestimmt worden, an das Gericht ihres Heimathsorts, son- 
dern an deren Heimathspolizeibehörde zu richten. 
Dresden, am 1 Oten Februar 1858. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. von Zschinsky. * 
osenberg. 
10) Verordnung, 
den herannahenden Schluß der Landrentenbank betreffend; 
vom 30sten Januar 1858. 
Dus das Gesetz vom 2 0sten September 1855 (Seite 595 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes) ist § 2 der 
Ein und dreißigste März des Jahres Ein Tausend Achthundert und 
Neunundfunfzig 
als Schlußtermin der Landrentenbank bestimmt worden. 
Es hat an der Zeit geschienen, Alle, die es angeht, an die Nähe dieses Termins zu erin- 
nern, und ihnen dabei Folgendes zur pünktlichen und sorgfältigen Nachachtung zu empfehlen: 
1. Die Berechtigten und Verpflichteten, welche die Ueberweisung von Ablösungs= oder 
Gefällsrenten an die Landrentenbank beabsichtigen, mögen sich dadurch, daß sie die Einleitungen 
dazu Sachwaltern übertragen oder Behörden überlassen haben, von eigener Sorge für deren 
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