Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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1. 2. . 4. 5. 6. 
Benennung Angabe 
des jagdberech-Bezeichnun - des Rechts- « . 
tigteUGVUUV-der zJachd Bezeichnung titels, ae Erklärung 1 Anmerkungen. 
stücks oder der ihrenbortt des Jagddistricts. die Berechtig- über Ablösung. . 
jagdberechtig- " ung beruht. 
ten Person. 
Nittergut N. volle Jagd auf der gesammten Flur des Vergleichungs wird bean- Die Flur des Dorfes N. 
Dorfes JN. rescript vom tragt. bildet mit der des Dorfes M. 
1 7ten Februar einen gemeinschaftlichen Jagd- 
1832 bezirk. 
Staatsfiscus volle Jagd zur auf der gesammten Flur der Regalität. — Mit koppelberechtigt ist 
« KoppelnebstStadtN.mitAusschlußder das Rittergut N., die Vor— 
Vorhatze Parzellen Nr. 20 bis mit hatzberechtigung umfaßt einen 
47, 61 bis mit 80 und Zeitraum von 14 Tagen. 
121 bis mit 157 des dor- i 
tigen Flurbuchs. 
Stadtgemein- niedere Jagd auf einem Theile der Fluren Verjährung wird bean- Die gesammte Flur des 
de N. des Dorfes N., Umfassend tragt. Dorfes N. bildet einen ge- 
die Parzellen Nr. 1 bis meinschaftlichen Jagdbezirk. 
mit 5, 264 bis mit 403, 
405 bis mit 414, 416, 427, 
580 und 586 des dortigen 
lurbuchs nach ihrem vol- 
en Umfange, sowie von der 
Parzelle Nr. 404 # und 
von der Parzelle Nr. 415 
der Fläche derselben. 
Hammergut N. mittle und nie= auf den sämmtlichen am lin= Kaufvertrag — — 
dere Jagd ken Muldenufer gelegenen Lom 20sten 
  
  
und nach Osten durch den 
von x nach F führenden 
Communicationsweg, nach 
Westen aber durch die 
Staatswaldung begrenzten 
Grundstücken des Dorfes N. 
N. N. den Aten Januar 1859. 
August 1799. 
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 
15ten December 1858.
	        
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