Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Ausländische Actiengesellschaften, Bank-, Credit= und Versicherungsinstitute, welche ihren 
Geschäftsbetrieb durch bestellte Agenten auf hiesige Lande erstrecken, unterliegen der Gewerbe- 
steuer nach den Bestimmungen im §& 1 des Gesetzes ebenfalls, und es ist deren Steuerbeitrag 
nach demjenigen Ertrage zu bestimmen, welcher für den hierländischen Gewerbsbetrieb nach 
dessen Umfange und nach dem Verhältnisse zu dem gesammten Gewerbsbetriebe bei dem betreffen- 
den Unternehmen anzunehmen ist. 
Die Vernehmung der ausländischen Versicherungsgesellschaften erfolgt an dem Orte, wo 
der nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1 öten September 1856, § 4 
(Seite 401 des Gesetz= und Verordnungsblattes) bestellte Bevollmächtigte, und die der aus- 
wärtigen Bank= und Creditinstitute und Actiengesellschaften da, wo der für den hierländischen 
Betrieb bestellte Hauptagent seinen Sitz hat. Im Zweifelsfalle wird das Finanzministerium 
den Ort der Vernehmung bestimmen. 
Die Administratoren und Vorstände der im § 1 des Gesetzes gedachten Bank-, Credit- 
und Versicherungsinstitute, Leihanstalten und Sparcassen, sowie der Actiengesellschaften haben 
bei Vermeidung der im § 71 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 4sten December 
1845 angedrohten Ordnungsstrafe den Ortsabschätzungscommissionen auf Verlangen über den 
der Besteuerung zu Grunde zu legenden Geschäftsertrag in der Maaße, wie sie die dießfallsigen 
Angaben auf Erfordern mittelst Versicherung an Eidesstatt bekräftigen können, die nöthige 
Auskunft zu ertheilen, auch von den für die Geschäftstheilhaber angefertigten Nachweisen und 
Uebersichten über den Geschäftsbetrieb und dessen Ertrag (Jahresberichte, Geschäftsberichte) ein 
Exemplar auszuhändigen. Bei ausländischen dergleichen Unternehmungen liegt diese Verpflicht- 
ung den hierländischen Agenten und, was die Versicherungsanstalten betrifft, den hierländischen 
Bevollmächtigten ob. 
Versicherungsanstalten, welche, wie die rein auf Gegenseitigkeit beruhenden, auf Erwerb 
für die Unternehmer nicht berechnet sind, unterliegen der Gewerbesteuer nicht. 
& 2. Fremde, welche nach den bisherigen Gesetzen wegen erfüllten zweijährigen Aufent- 
halts in hiesigen Landen bereits mit Personalsteuer belegt waren, deren Aufenthalt aber noch 
nicht fünf volle Jahre gedauert hat, haben bis zum Ablaufe des letzteren Zeitraums von Neuem 
Steuerbefreiung zu genießen. 
Dieselben haben alsbald nach Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, unter Beibringung 
des erforderlichen Nachweises über die Dauer ihres Aufenthalts, bei der betreffenden Bezirks- 
steuereinnahme den Wegfall des zeitherigen Steuerbeitrags in Antrag zu bringen und sind bei 
richtig befundenem Nachweise bis zum erfüllten fünfjährigen Aufenthalte außer Steueransatz 
zu lassen. 
Auch ist zur Erlangung des gedachten Wegfalls das gesetzliche Reclamationsverfahren 
zulässig. 
§#n3. Renteninhaber, welche bei ihrem declarirten Renteneinkommen Zinsen von Passiv- 
Zu & 4 des 
Gesetzes. 
Zu g 5 des 
Gesetzes.
	        
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