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Ausländische Actiengesellschaften, Bank-, Credit= und Versicherungsinstitute, welche ihren
Geschäftsbetrieb durch bestellte Agenten auf hiesige Lande erstrecken, unterliegen der Gewerbe-
steuer nach den Bestimmungen im §& 1 des Gesetzes ebenfalls, und es ist deren Steuerbeitrag
nach demjenigen Ertrage zu bestimmen, welcher für den hierländischen Gewerbsbetrieb nach
dessen Umfange und nach dem Verhältnisse zu dem gesammten Gewerbsbetriebe bei dem betreffen-
den Unternehmen anzunehmen ist.
Die Vernehmung der ausländischen Versicherungsgesellschaften erfolgt an dem Orte, wo
der nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1 öten September 1856, § 4
(Seite 401 des Gesetz= und Verordnungsblattes) bestellte Bevollmächtigte, und die der aus-
wärtigen Bank= und Creditinstitute und Actiengesellschaften da, wo der für den hierländischen
Betrieb bestellte Hauptagent seinen Sitz hat. Im Zweifelsfalle wird das Finanzministerium
den Ort der Vernehmung bestimmen.
Die Administratoren und Vorstände der im § 1 des Gesetzes gedachten Bank-, Credit-
und Versicherungsinstitute, Leihanstalten und Sparcassen, sowie der Actiengesellschaften haben
bei Vermeidung der im § 71 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 4sten December
1845 angedrohten Ordnungsstrafe den Ortsabschätzungscommissionen auf Verlangen über den
der Besteuerung zu Grunde zu legenden Geschäftsertrag in der Maaße, wie sie die dießfallsigen
Angaben auf Erfordern mittelst Versicherung an Eidesstatt bekräftigen können, die nöthige
Auskunft zu ertheilen, auch von den für die Geschäftstheilhaber angefertigten Nachweisen und
Uebersichten über den Geschäftsbetrieb und dessen Ertrag (Jahresberichte, Geschäftsberichte) ein
Exemplar auszuhändigen. Bei ausländischen dergleichen Unternehmungen liegt diese Verpflicht-
ung den hierländischen Agenten und, was die Versicherungsanstalten betrifft, den hierländischen
Bevollmächtigten ob.
Versicherungsanstalten, welche, wie die rein auf Gegenseitigkeit beruhenden, auf Erwerb
für die Unternehmer nicht berechnet sind, unterliegen der Gewerbesteuer nicht.
& 2. Fremde, welche nach den bisherigen Gesetzen wegen erfüllten zweijährigen Aufent-
halts in hiesigen Landen bereits mit Personalsteuer belegt waren, deren Aufenthalt aber noch
nicht fünf volle Jahre gedauert hat, haben bis zum Ablaufe des letzteren Zeitraums von Neuem
Steuerbefreiung zu genießen.
Dieselben haben alsbald nach Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, unter Beibringung
des erforderlichen Nachweises über die Dauer ihres Aufenthalts, bei der betreffenden Bezirks-
steuereinnahme den Wegfall des zeitherigen Steuerbeitrags in Antrag zu bringen und sind bei
richtig befundenem Nachweise bis zum erfüllten fünfjährigen Aufenthalte außer Steueransatz
zu lassen.
Auch ist zur Erlangung des gedachten Wegfalls das gesetzliche Reclamationsverfahren
zulässig.
§#n3. Renteninhaber, welche bei ihrem declarirten Renteneinkommen Zinsen von Passiv-
Zu & 4 des
Gesetzes.
Zu g 5 des
Gesetzes.