Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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fication, daß in Ansehung der innerhalb jener drei Monate angemeldeten neuen Gebäude und 
Bauveränderungen an schon versicherten Gebäuden die Verbindlichkeit zur Zahlung der Brand- 
versicherungsbeiträge erst von und mit dem Isten Januar 1859 an beginnt. 
&# Nach Eingang der obrigkeitlichen Anzeigen (§ 6) haben sich die technischen Beam- 
ten den im §& 5 vorgeschriebenen Ermittelungen sofort zu unterziehen und die darüber in der 
ebendaselbst vorgeschriebenen Form aufzunehmenden Catastrationsprotocolle binnen längstens 
vier Wochen vom Eingange der obrigkeitlichen Anzeige an gerechnet nebst den empfangenen Unter- 
lagsacten u. s. w. an die Obrigkeit zum Abgange zu bringen. 
§ 9. Wird von dem Versichernden entweder schriftlich im Anmeldungsschreiben oder münd- 
lich zu Protocoll der Antrag ausdrücklich gestellt, daß sofort und vor den dazu nach 96 6 und 8 
bestimmten Terminen mit der Abschätzung verfahren werde, so hat die Obrigkeit am näch- 
sten Tage nach der Anmeldung den betreffenden technischen Beamten davon, mit Uebersendung 
der benöthigten Unterlagen (§ 6), in Kenntniß zu setzen. 
Letzterer hat sich hierauf der beantragten Catastration dergestalt zu unterziehen, daß das 
darüber aufzunehmende Catastrationsprotocoll binnen längstens zehn Tagen, vom Eingange 
der obrigkeitlichen Aufforderung an gerechnet, bei der Obrigkeit eingeht. 
In diesem Falle ist jedoch der Antragsteller verpflichtet, dem technischen Beamten die von 
letzterem zu den Acten zu liquidirenden baaren Verläge für das gebrauchte Fortkommen nebst 
Zwei Thalern Auslösung für den Tag an die Obrigkeit zu bezahlen, von welcher der Betrag 
dem technischen Beamten gegen Quittung zu verabfolgen ist. 
Werden in den vorbemerkten Fällen auf einer und derselben Reisetour gleichzeitig mehrere der- 
gleichen Anträge expedirt, so ist von dem technischen Beamten dieser Reiseaufwand mit Berück- 
sichtigung der auf die Expedition jedes Antrags verwendeten Zeit und der dabei gehabten 
Mühwaltung auf sämmtliche betheiligte Antragsteller zu repartiren und ein jeder derselben nur 
seinen antheiligen Betrag zu bezahlen schuldig. 
10. Die Obrigkeit hat binnen drei Tagen, vom Eingange des Catastrationsprotocolls 
an gerechnet, nach ihrer Wahl entweder den betheiligten Eigenthümer oder beziehendlich ge- 
setlichen Stellvertreter zum Erscheinen an Verwaltungsstelle zum Zwecke der Anerkennung 
oder Abgabe seiner sonstigen Erklärung über den Gesammtinhalt des Protocolls und zur Fest- 
stellung der Versicherungssumme vorzuladen, oder demselben eine Abschrift des Catastrations- 
protocolls zuzufertigen, und zwar in beiden Fällen unter der Verwarnung: daß, wenn binnen 
acht Tagen, von der Behändigung jener Vorladung oder Bekanntmachung an, eine andere 
mündliche oder schriftliche Erklärung nicht erfolge, das Catastrationsprotocoll seinem ganzen 
Inhalte nach für anerkannt und die Versicherung nach den in dem Anmeldescheine bestimmten 
Quoten, und wenn darüber nichts angegeben worden, nach dem vollen Gesammtzeitwerthe,
	        
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