Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

— 
— 
— 
(360 ) 
geschriebenen Formulare sub G, H, Hh und C fernerhin der nachstehenden Formulare sub 
G, H und Hh zu bedienen. 
Was dagegen die nach § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage zu erheben- 
den extraordinären Beiträge anlangt, so ist über dieselben bis dahin, wo das durch sie gegen 
die zeitherige Versicherungssumme entstehende Plus beim Brandversicherungscataster in Zu- 
wachs gebracht worden ist, ein besonderes Verzeichniß nach dem nachstehenden Formulare Sub U 
anzufertigen und der halbjährlichen Einrechnung der Brandversicherungsbeiträge beizufügen. 
18. Die Bestimmungen in den Ausführungsverordnungen des Ministeriums des 
Innern vom 1 4ten November 1835 und 1 nten Juli 1840, sowie in den Verordnungen 
und Bekanntmachungen der Brandversicherungscommission, namentlich vom 2 2 sten Juni 1839, 
26sten August 1842 und 1 3ten August 1849,. welche in Vorstehendem eine Abänderung 
erfahren haben, werden hiermit außer Kraft gesetzt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, insbesondere die zur Besorgung der Brandver- 
sicherungsangelegenheiten competenten Behörden, sowie die technischen Beamten der Landes- 
Immobiliarbrandversicherungsanstalt allenthalben zu achten. 
Dresden, den 1 Oten December 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Lehmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.