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& 1. Wo gegenwärtig aus dem Pfarrholze selbst oder aus Kirchen= und anderen Stiftungs-
hölzern, ferner aus Gemeindewaldungen noch Holzdeputate in natura an Geistliche zu ent-
richten sind, oder wo dergleichen Deputate von Gemeinden oder aus Kirchenärarien und anderen
Stiftungscassen angekauft und geliefert werden müssen, ist durchgängig der Grundsatz festzu-
halten, daß diese Deputate, wenn dieselben auch schon im Winter oder im Frühjahre geschlagen
und abgegeben werden, allemal auf die künftige Zeit vom nächstfolgenden Michgelistermine bis
zu Michaelis des darauf folgenden Jahres zu rechnen sind.
& 2. In gleicher Weise ist die Genußzeit zu berechnen, wenn ein Geistlicher anstatt eines
Holzdeputats dafür eine Ablösungsrente oder sonst ein Geldäquivalent zu empfangen hat.
3.Gegen den in §§ 1 und 2 festgestellten Grundsatz ist sich auf abweichende locale
Observanzen nicht weiter zu beziehen, und nur in dem Falle, wenn das Holzdeputat von ener
Gemeinde oder einer Stiftung zu gewähren und über einen anderen Lieferungstermin eine
ausdrückliche Bestimmung vorhanden ist, hat es der verpflichteten Gemeinde oder der Stiftung
gegenüber bei dieser Bestimmung auch ferner zu bewenden, insoweit nicht im Wege freier Ver-
einbarung mit den betreffenden Gemeinden und unter Genehmigung der vorgesetzten Consistorial=
behörde eine Aenderung nach der § 1 aufgestellten Regel getroffen wird.
& 4. Ist das Holzdeputat einer geistlichen Stelle bei früheren Auseinandersetzungen
zwischen dem abgehenden und dem neuangetretenen Geistlichen auf einen anderen Zeitraum als
von Michaelis zu Michaelis berechnet und angenommen worden, daß dasselbe bereits auf eine
frühere Zeit zu liefern und zu genießen gewesen sei, so ist der Geistliche bei der künftigen Ab-
rechnung mit dem Nachfolger wegen des ihm dadurch etwa entstehenden Ausfalls zunächst aus
dem vorhandenen Holze oder aus der Holzcasse zu entschädigen, wenn es der Zustand der
letzteren nach dem Ermessen der Consistorialbehörde gestattet. Sollten hier die erforderlichen
Mittel dazu nicht vorhanden sein, so hat den Nachtheil der Amtsnachfolger zu tragen, welcher
dann bei der Vertheilung des Holzdeputats oder des dafür gewährten Geldäquivalents jene
Entschädigung an seinem Antheile sich kürzen zu lassen hat. Es mag jedoch, wenn das be-
treffende Lehn neben dem fortdauernden Holzdeputate noch eine Ablösungsrente für Holz bezieht,
auch dieser Ausfall von der § 7 erwähnten, zur Ablösung der Verpflichtung zu Vorauslieferung
des Holzdeputats gewährten Entschädigungsrente gedeckt werden.
§ 5. Der Betrag des einer geistlichen Stelle gebührenden Holzdeputats bleibt bei der
Auseinandersetzung zwischen dem abgehenden Geistlichen oder dessen Erben mit dem Amtsnach-
folger insofern ohne Einfluß, als das Deputat, mag dasselbe viel oder wenig betragen, mag es
den Haus= und Wirthschaftsbedarf des Geistlichen decken oder übersteigen, allezeit nur nach der
Vorschrift im §& 1 zu berechnen und zu vertheilen ist. Hat der Geistliche von dem gelieferten
Holzdeputate ein Mehreres, als ihm nach Verhältniß der Zeit zukommt, bereits verbraucht oder
verkauft, während er noch im Amte war, oder ist dieß Seiten seiner Erben während des
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