Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Jeder Regierung bleibt jedoch vorbehalten, Linien und Stationen, welche sie zur unter— 
seeischen Verbindung mit fremden, nicht zu Deutschland. gehörigen Staaten anlegt, von der 
Eigenschaft als Vereinslinien und Vereinsstationen entweder auszuschließen, oder für die unter- 
seeischen Linien abweichende Tarife vorzuschlagen. 
Dreutsche Staaten können dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine nur als wirk- 
liche Mitglieder beitreten. 
Außerdeutsche Staaten können mit dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine 
ferner nur in ein Vertragsverhältniß treten. 
Jede Vereinsregierung ist befugt, Verträge dieser Art mit Nachbarstaaten im Namen des 
Vereins zu schließen, insofern den Verträgen die Bestimmungen des Vereins zu Grunde ge- 
legt werden. « 
Die Zulassung von Bestimmungen, welche von den Principien des Vereins abweichen, 
darf nur mit Genehmigung sämmtlicher Vereinsregierungen stattfinden. 
Art. 2. Den Vereinsbestimmungen ist nur diejenige telegraphische Correspondenz unter- 
worfen, von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. 
Die Bestimmungen für die Correspondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung 
berühren, bleiben jeder Regierung überlassen. 
Die von nichtvereinsländischen Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische 
Correspondenz ist, falls sie die Linien mehrerer Vereinsverwaltungen berührt, rücksichtlich der 
Beförderung im Bereiche des Vereins so zu behandeln, als wäre sie an dem Punkte, wo sie 
die Vereinslinien zuerst berührt, aufgegeben, oder nach dem Punkte, wo sie die Vereinslinien 
verläßt, bestimmt. 
Das Bestehen einer Lücke auf Vereinslinien oder die streckenweise Benutzung ausländischer 
Telegraphenlinien benimmt einer Depesche, welche die Linien mehrerer Vereinsverwaltungen 
berührt, nicht den Character einer Vereinsdepesche. 
Art. Z. Jede Depesche muß von der Aufgabe= bis zur Adreßstation soviel wie möglich 
ohne Umtelegraphirung befördert werden. 
Um diesen Zweck möglichst vollständig zu erreichen, sind auf allen Stationen die verein- 
barten Apparate und Schriftzeichen anzuwenden. 
Zur Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereinscorrespondenz werden, nach näherer 
Verständigung der betheiligten Verwaltungen, zwischen den Stationen der verschiedenen Staaten 
besondere Leitungen mit übereinstimmender und dem Bedürfniß entsprechender Anzahl Drähte 
unterhalten, die vorzugsweise nur für den Vereinsverkehr zu benutzen und die bei ruhender 
Vereinscorrespondenz für diese offen zu halten sind. 
Die Beförderung der Vereinscorrespondenz soll für gewöhnlich auf dem der Meilenzahl 
nach kürzesten Wege geschehen, es sei denn, daß mit Rücksicht auf den Andrang der Depeschen 
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Vereins- 
correspondenz. 
Directe 
Beförderung.
	        
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