Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(48 ) 
84. 
Alles steuerbare Vieh, dessen Tödtung nach Eintritt des Tarifs , also am 1sten April 
dieses Jahres oder später, erfolgt, ist auch dann nach diesem Tarife zu versteuern, wenn die 
Anmeldung und Lösung des Schlachtscheins bereits am letzten März dieses Jahres bewirkt 
worden sein sollte. 
85. 
Die im § 51 der Verordnung vom 2f9sten Mai 1852 erwähnten Verordnungen und 
Erlasse bleiben auch ferner aufgehoben. « 
Dresden,am24stenMärz1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
Letzte Absendung: am 29sten März 1858.
	        
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