Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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nebst vorstehender Ausführungsverordnung in allen nach § 21 des Gesetzes vom 1 4ten März 
1851 dazu verpflichteten Zeitschriften abzudrucken. 
Dresden am 1 2ten März 1858. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Demuth. 
Aichordnung und Instruction 
für die Normalgichungscommission und die Aichämter; 
vom 12ten März 1858. 
A. 
Die Normalaichungscommission betreffend. 
1. Die der Normalaichungscommission zu übergebenden Urgewichte und Urmaaße 
sind folgende: 
Das Urgewicht besteht in einem von Platin gefertigten Pfunde, welches in Zwischen- 
räumen einiger Jahre immer wieder mit dem bei dem Hauptstaatsarchive aufbewahrten Zwei- 
pfundstücke von Platin zu vergleichen ist (§& 2 des Gesetzes). 
Die Urmaaße sind: 
1) ein Fußmaaß, 
2) eine Kanne, 
3) ein viertel Scheffelmaaß, 
genau den in § 8 des Gesetzes festgestellten Größen entsprechend. 
Für die Ausführung des Justirens von Gewichtssätzen und Maaßen bedient sich die 
Normalaichungscommission mit den nöthigen Unterabtheilungen versehener Gewichts= und 
Maaßsätze, deren stete Genauigkeit durch öftere Vergleichung mit den Urgewichten und Urmaaßen 
aufrecht zu erhalten ist. 
& 2. Wegen Anfertigung der Normalgewichte, Normalmaaße, Waagen und Stempel zu 
bestimmten Preisen hat die Commission mit den geeigneten Mechanikern und Handwerkern ein 
Abkommen zu treffen. Es ist zulässig, daß der der Normalaichungscommission beigegebene 
Mechaniker diese Lieferung selbst übernimmt. Rücksichtlich der Größe, Form und sonstigen 
Beschaffenheit der Maaße und Gewichte sind dabei die weiter unten in der Instruction für die 
Aichämter gegebenen Bestimmungen, soweit es sich um die den Aichämtern hinauszugebenden 
oder zum gemeinen Gebrauche bestimmten Maaße, Gewichte und Waagen handelt, ebenfalls 
zu beachten.
	        
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