( 79 )
betreffenden Formfehlers an einer unheilbaren Nichtigkeit leide, oder auf den Revisionsantrag,
daß das Erkenntniß auf einer irrigen Gesetzesanwendung beruhe (vergl. § 26, b), so ist
die Sache, unter Aufhebung des für nichtig zu erklärenden vorigen Erkenntnisses, und zwar je
nach der Natur und dem Einflusse der Nichtigkeit, entweder zur nochmaligen Verhandlung und
Aburtheilung oder nur zu letzterer an das vorige oder ein anderes Kriegsrecht zurückzuweisen.
33.
Zurückweisung.
Wenn nach erfolgter Zurückweisung der Sache an das vorige Kriegsrecht letzteres nicht
mehr vollständig durch die nämlichen Richter besetzt werden kann, so ist solchenfalls auch hier
der Bestimmung im § 23 nachzugehen.
Eine anderweite Vertheidigung findet hierbei nur dann Statt, wenn dieselbe von dem
Feldoberkriegsgerichte angeordnet worden ist.
834.
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des ständigen Kriegsgerichts.
Gegen die Erkenntnisse des ständigen Kriegsgerichts (vergl. & 4) sind dieselben Rechts-
mittel und zwar in demselben Umfange und mit derselben Wirkung zulässig, wie solche gegen
die Erkenntnisse der Kriegsrechte dem Angeschuldigten und dem Commandanten gestattet sind.
35.
Beschwerde.
Außer der Berufung und dem Revisionsantrage gilt als Rechtsmittel nur noch die Be-
schwerde, welche, ohne an eine Frist gebunden zu sein, nicht nur von dem Angeschuldigten und
dem Commandanten, sondern auch von jedem bei der Untersuchung oder einzelnen Handlungen
des Gerichts Betheiligten entweder bei dem Gerichte, gegen dessen Entschließung sie gerichtet
ist, oder bei dem Feldoberkriegsgerichte, welchem die Entschließung darüber zusteht, angebracht
werden kann.
Die Beschwerde kann jedoch gegen solche Entscheidungen nicht eingewendet werden, gegen
welche die Berufung oder beziehendlich der Revisionsantrag nachgelassen ist; auch hat dieselbe
keine aufschiebende Wirkung, es wäre denn, daß ihr solche durch das Feldoberkriegsgericht auf
erlangte Kenntniß von der Beschwerde vorläufig beigelegt wird.
36. «
Wiederaufnahme des Verfahrens.
Wegen erheblicher neuer Thatsachen kann von dem Feldoberkriegsgerichte, sowohl auf An-
trag des Angeschuldigten, als auch des Commandanten, die Wiederaufnahme einer eingestellten