Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 79 ) 
betreffenden Formfehlers an einer unheilbaren Nichtigkeit leide, oder auf den Revisionsantrag, 
daß das Erkenntniß auf einer irrigen Gesetzesanwendung beruhe (vergl. § 26, b), so ist 
die Sache, unter Aufhebung des für nichtig zu erklärenden vorigen Erkenntnisses, und zwar je 
nach der Natur und dem Einflusse der Nichtigkeit, entweder zur nochmaligen Verhandlung und 
Aburtheilung oder nur zu letzterer an das vorige oder ein anderes Kriegsrecht zurückzuweisen. 
33. 
Zurückweisung. 
Wenn nach erfolgter Zurückweisung der Sache an das vorige Kriegsrecht letzteres nicht 
mehr vollständig durch die nämlichen Richter besetzt werden kann, so ist solchenfalls auch hier 
der Bestimmung im § 23 nachzugehen. 
Eine anderweite Vertheidigung findet hierbei nur dann Statt, wenn dieselbe von dem 
Feldoberkriegsgerichte angeordnet worden ist. 
834. 
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des ständigen Kriegsgerichts. 
Gegen die Erkenntnisse des ständigen Kriegsgerichts (vergl. & 4) sind dieselben Rechts- 
mittel und zwar in demselben Umfange und mit derselben Wirkung zulässig, wie solche gegen 
die Erkenntnisse der Kriegsrechte dem Angeschuldigten und dem Commandanten gestattet sind. 
35. 
Beschwerde. 
Außer der Berufung und dem Revisionsantrage gilt als Rechtsmittel nur noch die Be- 
schwerde, welche, ohne an eine Frist gebunden zu sein, nicht nur von dem Angeschuldigten und 
dem Commandanten, sondern auch von jedem bei der Untersuchung oder einzelnen Handlungen 
des Gerichts Betheiligten entweder bei dem Gerichte, gegen dessen Entschließung sie gerichtet 
ist, oder bei dem Feldoberkriegsgerichte, welchem die Entschließung darüber zusteht, angebracht 
werden kann. 
Die Beschwerde kann jedoch gegen solche Entscheidungen nicht eingewendet werden, gegen 
welche die Berufung oder beziehendlich der Revisionsantrag nachgelassen ist; auch hat dieselbe 
keine aufschiebende Wirkung, es wäre denn, daß ihr solche durch das Feldoberkriegsgericht auf 
erlangte Kenntniß von der Beschwerde vorläufig beigelegt wird. 
36. « 
Wiederaufnahme des Verfahrens. 
Wegen erheblicher neuer Thatsachen kann von dem Feldoberkriegsgerichte, sowohl auf An- 
trag des Angeschuldigten, als auch des Commandanten, die Wiederaufnahme einer eingestellten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.