Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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demjenigen Befehlshaber, welchen derselbe, sei es im Allgemeinen oder für gewisse Fälle, hierzu 
ermächtigt hat, angeordnet werden. 
Wenn jedoch die Verbindung mit dem Oberbefehlshaber abgeschnitten ist, so ist der Be- 
fehlshaber einer Brigade oder eines Regiments oder jeder anderen selbstständigen Truppen- 
abtheilung, ingleichen der Commandant einer Festung oder eines befestigten Platzes auch ohne 
besondere Ermächtigung zur Anordnung des Standrechts befugt. 
844. 
Standrechtliche Strafe. 
Die einzige Strafe, auf welche das Standgericht erkennen kann, ist die Todesstrafe. 
845. 
Sofortige Standrechtsverkündigung. 
Im Falle eines unter den Truppen ausbrechenden Aufstandes steht dem Oberbefehlshaber, 
oder wer sonst nach § 43 hierzu ermächtigt ist, das Befugniß zu, das Standrecht sofort ver- 
kündigen zu lassen. 
Die Verkündigung muß in der § 42 vorgeschriebenen Weise geschehen und die Androhung 
enthalten, daß Jeder, welcher dem an ihn ergehenden Aufrufe nicht augenblicklich Gehorsam 
leiste, standrechtlich gerichtet und mit dem Tode bestraft werden solle. 
Die Wirkung der Standrechtsverkündigung ist, daß Jeder, welcher im Ungehorsame beharrt, 
und dem an ihn ergangenen Aufrufe nicht Folge leistet, die Todesstrafe verwirkt hat, in welchem 
Grade er auch sonst an dem Aufstande Theil genommen haben mag, unbeschadet übrigens der 
von Anderen, welche nicht namentlich oder sonst persönlich aufgerufen worden, nach Verhältniß 
ihrer Theilnahme verwirkten gesetzlichen Strafe. 
46. . 
Dauer der Wirksamkeit. 
Die Rechtsgültigkeit der in den vorstehenden Paragraphen gedachten Maaßregel hört in 
den Fällen von § 41 mit dem Ablaufe von vier Wochen, dagegen in dem Falle von § 45 
mit dem Ablaufe von vier und zwanzig Stunden auf. 
In beiden Fällen kann jedoch die Wirksamkeit, sofern die Veranlassung noch fortdauert, 
auf weitere vier Wochen, beziehendlich vier und zwanzig Stunden, durch erneuerte Verkündigung 
verlängert werden. 
847. 
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren. 
Als wesentliche Abweichungen des standgerichtlichen Verfahrens von dem ordentlichen 
militärgerichtlichen Strafverfahren gelten folgende:
	        
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