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es betrifft, und zwar, wenn sie im Gesetz= und Verordnungsblatte oder durch den Oberbefehls-
haber der Truppen im Felde bekannt gemacht wird, auch in etwaigen späteren gleichartigen
Fällen nachzugehen.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem König-
lichen Siegel bedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 9ten Mai 1859.
Johann.
Bernhard von Rabenhorst.
6. Johann Heinrich August von Behr.
Johann Paul von Falkenstein.
Richard Freiherr von Friesen.
Anhang.
J.
Eid der Richter beim Kriegsrechte.
Ich schwöre hiermit zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei dem hier
niedergesetzten Kriegsrechte die mir übertragene richterliche Pflicht unter genauer Befolgung
der gesetzlichen Vorschriften nach meinem besten Wissen und Gewissen erfüllen, den bevor—
stehenden gerichtlichen Verhandlungen und Vorträgen mit Aufmerksamkeit folgen, die Anschul-
digungs= und Entschuldigungsbeweise gewissenhaft prüfen, bei meinen Aussprüchen Jedermann
gleiches Recht, ohne Ansehen der Person, angedeihen, auch mich davon durch keinerlei Ursache
abhalten lassen und mich überhaupt so verhalten will, wie es einem treuen, redlichen und
gewissenhaften Richter gebührt; So wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum und sein
heiliges Wort!
1859. 15