Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Erpresse Send- #64. Durch expresse, nur von einem Absender für ihn oder seine Familie oder Haus- 
ung angehörigen abgeschickte Boten dürfen auch Briefe abgesendet, sowie die Antworten hierauf im 
Rückwege befördert werden. 
Sendung zwi- & 5. Von und nach Orten, zwischen denen eine Postbeförderung überhaupt nicht oder 
n- * hen. wenigstens nicht an dem zur Absendung bestimmten Tage stattfindet, ist jede Versendung ohne 
bindung. Einschränkung gestattet (vergl. & 3). 
Beförderung 6#6. Die Beförderung von Briefen in dem Umfange eines Orts selbst oder des zu 
Munln demselben gehörenden Postbezirks unterliegt keiner anderen Beschränkung, als daß an solchen 
ele bezirt, Orten und für solche Bestellbezirke, für welche behufs regelmäßiger Briefbeförderung von der 
Postverwaltung eine besondere Einrichtung getroffen ist, die Errichtung einer anderen Anstalt 
zu diesem Zwecke nicht gestattet ist. Eine bereits errichtete Privatanstalt dieser Art ist mit 
Eröffnung einer derartigen Staatseinrichtung wieder aufzugeben. 
Ausnahmen #7. Ausgenommen vom Verbote des Wechsels der Transportmittel sind: 
dan erkble à) Eisenbahn= und Schifffahrtsunternehmungen, 
der Transport- b) der sonstige Transport von Frachtstücken über 100 Pfund. 
mittel. Es dürfen jedoch bei letzterem Frachtstücke von geringerem Gewichte weder in besonderer 
Verpackung mit befördert, noch, dafern sie von verschiedenen Absendern herrühren oder an ver- 
schiedene Empfänger gerichtet sind, zu Erreichung eines höheren Gewichtsfatzes zusammen- 
gepackt werden. 
Allgemeine #8. Auf Eisenbahn= und Dampsschiffunternehmungen leidet das gegenwärtige Gesetz 
kurshnebi insoweit ebenfalls Anwendung, als nicht durch die für dieselben aufgestellten Concessionsbe= 
Eisenbahnen dingungen Ausnahmen hiervon ausdrücklich festgestellt worden sind oder künftig festgestellt 
u. der Dampf= werden und es bleibt daher auch die durch die Concessionsbedingungen mit den Eisenbahn- 
schifffahrt. gesellschaften getroffene Uebereinkunft wegen Gestattung des regelmäßigen Personentransports 
und der dagegen an die Postcasse zu entrichtenden Entschädigung so lange in Wirksamkeit, als 
nicht ein anderes Abkomten hierüber Seiten der Regierung mit den gedachten Gesellschaften, 
wie der ersteren unbenommen bleibt, getroffen wird. Das bisher gesetzlich bestandene Verbot 
der Beförderung von Packetsendungen unter dem Gewichte von 20 Pfund tritt jedoch auch 
den vorgedachten Transportunternehmungen gegenüber außer Wirksamkeit. 
II. Abschnitt. 
Von den besonderen Vorrechten der Staatspostanstalt. 
Postinsignien. 1 . Nur die Angestellten der Staatspostanstalt, beziehendlich die Hülfsanspänner, sind 
berechtigt, die für sie vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen und die für Postsignale bestimmte 
Trompete, ingleichen das zum Abzeichen der Postbediensteten bestimmte Wappenschild zu führen.
	        
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