Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(91 ) 
& 10. Das im Privateigenthume der Vorstände von Postanstalten befindliche, durch Befreiung des 
amtliche Urkunde festgestellte Postinventar und die für den bestallungsmäßigen Pferdebestand bostiiwentars 
auf die Zeit von drei Monaten erforderlichen Fouragevorräthe der Poststationsinhaber dürfen schlagnahme. 
nicht mit Beschlag belegt werden. 
11. Die der Post zur Beförderung übergebenen Sendungen können nur von Gerichts-, Verfügung 
Polizei= oder Zollbehörden oder durch deren Vermittelung mit Beschlag belegt werden. über Postsend- 
Dagegen ist der Absender der Postanstalt gegenüber befugt, über jede von ihm der Post- * 
anstalt zur Beförderung übergebene Sendung, unter Beobachtung der hierüber ertheilten Vor- 
schriften, so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten 
Empfänger übergeben worden sind. 
12. Die ordentlichen Posten nebst den dazu gehörigen Beiwagen, die im Dienste des Befreiung von 
Staates versendeten Couriere oder Staffetten, die vom Dienste ledig auf die Station zurück-Communica- 
kehrenden Postfuhrwerke und Postpferde, ingleichen die Briefträger und Postboten bei ihren tionsabgaben. 
Dienstwegen sind von allen Communicationsabgaben befreit. 
*13. Sollten die von den Posten regelmäßig einzuschlagenden öffentlichen Straßen Benutzung von 
und Communicationswege gar nicht oder doch so schwer zu passiren sein, daß erhebliche Ver- n 
zögerungen daraus entstehen würden, so ist es den ordentlichen Posten, Extraposten, Courieren, 
Staffetten, Postboten und Landbriefträgern gestattet, sich der Neben-, Feld-, Fuß= und sonstigen 
Privatwege zu bedienen und selbst offene Fluren zu passiren. Der etwa dabei angerichtete 
Schaden wird dem darauf antragenden Beschädigten in Gemäßheit einer durch vereidete Sach- 
verständige aufzunehmende Würderung aus der Postcasse vergütet. 
14. Jedes Fuhrwerk muß einer ihm nach= oder entgegenkommenden ordinären oder Ausweichen. 
Exrtrapost auf das übliche Trompetensignal bis auf die Hälfte des Geleises ausweichen, vor 
Hohl= oder zum Ausweichen zu engen Wegen aber still halten und die Post vorüber lassen. 
*b(15. Die Arretur von Postbediensteten, so lange solche in der Ausübung ihres Dienstes Arretur, 
begriffen sind, ingleichen die Pfändung an Posten oder den zu solchen gehörigen Bediensteten Pfändune. 
oder Thieren ist unzulässig, unbeschadet jedoch der Maaßregeln zur Sicherstellung namentlich 
gegen die Flucht durch gerichtliche, polizeiliche oder zollamtliche Begleitung einer Post, da nöthig 
bis zur nächsten Station. 
Ausgenommen von obiger Vorschrift, soweit solche die Arretur betrifft, sind ganz dring- 
liche Fälle, in diesen ist jedoch der dienstliche Vorgesetzte von der nothwendig werdenden Arre- 
tur zuvor zu benachrichtigen, oder, dafern eine solche Benachrichtigung unthunlich wäre, für 
einen geeigneten einstweiligen Stellvertreter des zu Arretirenden zu sorgen. 
16. Deafern den ordentlichen Posten, Extraposten, Courieren oder Staffetten, Postboten Beistand in 
und Landbriefträgern unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die an dem Wege wohnenden Nothfällen. 
16“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.