Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Hülfs- 
vorspann. 
Einziehung 
von 
Postgebühren. 
Heimfall unan- 
bringlicher 
Postsendungen. 
Concessions- 
freiheit der 
Postwirthschaf- 
ten. 
c 92 ) 
oder sonst in der Nähe befindlichen Personen verbunden, soweit sie hierzu im Stande sind, die 
erforderliche und den Verhältnissen angemessene Hülfe, insbesondere auch durch Darleihung von. 
Gespannen, Wagen und Utensilien unverweilt zu gewähren. Derzjenige, welcher solchen Bei- 
stand leistet, ist berechtigt, dafür vollständige Entschädigung zu beanspruchen. 
# 17. Den Lohnkutschern, Fuhrleuten und Pferde haltenden Ackerbesitzern und deren 
Pachtern und zwar zunächst denjenigen an Poststationsorten, hierauf aber auch denen in benach- 
barten Orten, liegt die Verbindlichkeit ob, für den Fall, daß die bei einer Posthalterei bestall- 
ungsmäßig zu haltende Pferdezahl bei ungewöhnlich starkem Postverkehre zu gehöriger Be- 
förderung der ordentlichen oder Extraposten, Couriere oder Staffetten nicht ausreicht, die hierzu 
erforderlichen Pferde aushülfsweise gegen Bezahlung der vollen Extrapost= beziehendlich Courier= 
taxe zu stellen. Der Anspruch auf Vergütung des etwaigen, durch Leistung des Hülfsvor- 
spanns unmittelbar entstandenen Schadens an den Pferden oder Geschirren ist dabei nicht 
ausgeschlossen. 
Die Ortsobrigkeiten haben, unter Aufsicht der Amtshauptmannschaften, die für ordnungs- 
mäßige Leistung jener Verpflichtung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, und die getroffenen 
Anordnungen in Ausführung zu bringen. 
18. In Rest gelassene, beziehendlich als Nachlaß zu berechnende Portobeträge oder 
sonstige Postgebühren sind auf Antrag der Postanstalten nach Maaßgabe §&# 3 und 5 des 
Gesetzes A. über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 28sten 
Januar 1835 und §# 17 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheid- 
ungen in privatrechtlichen Streitigkeiten und den Executionsproceß betreffend, vom 2 Ssten Februar 
1838 von den Gerichtsbehörden einzutreiben. 
#19.. Kann eine Postsendung weder an den Adressaten gebracht, noch dem Absender 
wieder zurückgestellt werden, so ist dieß durch die Postanstalt des Absendungsorts mittelst An- 
schlags an einem geeigneten, dem Publicum zugänglichen Orte bekannt zu machen. 
Ueber die innerhalb eines Jahres, von erfolgter Bekanntmachung an, nicht reclamirten 
Gegenstände erläßt sodann die Oberpostdirection in der Leipziger Zeitung und in den für die 
betreffenden Absendungsorte bestehenden Amtsblättern zu dreien Malen in wöchentlichen 
Zwischenräumen eine anderweite Bekanntmachung, durch welche sie zur Empfangnahme 
unter Anberaumung einer Präclusiofrist von drei Monaten, von der ersten Insertion an ge- 
rechnet, auffordert. Ist auch die letztere verstrichen, ohne daß sich ein berechtigter Empfänger 
angemeldet hat, so fällt der Werth, beziehendlich der Erlös der nicht reclamirten Gegenstände, 
nach Abzug des darauf haftenden Porto's und der sonstigen Gebühren und Verläge der zu 
Gunsten hülfsbedürftiger Postbediensteter und ihrer Angehörigen bestehenden Unterstützungscasse 
anheim. 
8 20. Der Postmeister, ingleichen die Inhaber von Posthaltereien, bedürfen behufs der 
ihnen bestallungsmäßig obliegenden Haltung von Passagierstuben, sowie der Bewirthung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.