Hülfs-
vorspann.
Einziehung
von
Postgebühren.
Heimfall unan-
bringlicher
Postsendungen.
Concessions-
freiheit der
Postwirthschaf-
ten.
c 92 )
oder sonst in der Nähe befindlichen Personen verbunden, soweit sie hierzu im Stande sind, die
erforderliche und den Verhältnissen angemessene Hülfe, insbesondere auch durch Darleihung von.
Gespannen, Wagen und Utensilien unverweilt zu gewähren. Derzjenige, welcher solchen Bei-
stand leistet, ist berechtigt, dafür vollständige Entschädigung zu beanspruchen.
# 17. Den Lohnkutschern, Fuhrleuten und Pferde haltenden Ackerbesitzern und deren
Pachtern und zwar zunächst denjenigen an Poststationsorten, hierauf aber auch denen in benach-
barten Orten, liegt die Verbindlichkeit ob, für den Fall, daß die bei einer Posthalterei bestall-
ungsmäßig zu haltende Pferdezahl bei ungewöhnlich starkem Postverkehre zu gehöriger Be-
förderung der ordentlichen oder Extraposten, Couriere oder Staffetten nicht ausreicht, die hierzu
erforderlichen Pferde aushülfsweise gegen Bezahlung der vollen Extrapost= beziehendlich Courier=
taxe zu stellen. Der Anspruch auf Vergütung des etwaigen, durch Leistung des Hülfsvor-
spanns unmittelbar entstandenen Schadens an den Pferden oder Geschirren ist dabei nicht
ausgeschlossen.
Die Ortsobrigkeiten haben, unter Aufsicht der Amtshauptmannschaften, die für ordnungs-
mäßige Leistung jener Verpflichtung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, und die getroffenen
Anordnungen in Ausführung zu bringen.
18. In Rest gelassene, beziehendlich als Nachlaß zu berechnende Portobeträge oder
sonstige Postgebühren sind auf Antrag der Postanstalten nach Maaßgabe § 3 und 5 des
Gesetzes A. über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 28sten
Januar 1835 und §# 17 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheid-
ungen in privatrechtlichen Streitigkeiten und den Executionsproceß betreffend, vom 2 Ssten Februar
1838 von den Gerichtsbehörden einzutreiben.
#19.. Kann eine Postsendung weder an den Adressaten gebracht, noch dem Absender
wieder zurückgestellt werden, so ist dieß durch die Postanstalt des Absendungsorts mittelst An-
schlags an einem geeigneten, dem Publicum zugänglichen Orte bekannt zu machen.
Ueber die innerhalb eines Jahres, von erfolgter Bekanntmachung an, nicht reclamirten
Gegenstände erläßt sodann die Oberpostdirection in der Leipziger Zeitung und in den für die
betreffenden Absendungsorte bestehenden Amtsblättern zu dreien Malen in wöchentlichen
Zwischenräumen eine anderweite Bekanntmachung, durch welche sie zur Empfangnahme
unter Anberaumung einer Präclusiofrist von drei Monaten, von der ersten Insertion an ge-
rechnet, auffordert. Ist auch die letztere verstrichen, ohne daß sich ein berechtigter Empfänger
angemeldet hat, so fällt der Werth, beziehendlich der Erlös der nicht reclamirten Gegenstände,
nach Abzug des darauf haftenden Porto's und der sonstigen Gebühren und Verläge der zu
Gunsten hülfsbedürftiger Postbediensteter und ihrer Angehörigen bestehenden Unterstützungscasse
anheim.
8 20. Der Postmeister, ingleichen die Inhaber von Posthaltereien, bedürfen behufs der
ihnen bestallungsmäßig obliegenden Haltung von Passagierstuben, sowie der Bewirthung der