Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Pestreisenden keiner Concession und kann diese Bewirthung, unter Genehmigung der vorge- 
setzten Dienstbehörde, auch einem anderen Ortsbewohner, gleichviel, ob er schon gastberechtigt ist 
oder nicht, übertragen werden. 
#21. Insoweit ein Grundstück zum Postdienste verwendet wird, ist dasselbe von der Befreiung von 
Naturaleinquartierung, desgleichen sind die Postillons und Postpferde von den ordonnanz- anderen Leist 
mäßigen Spanndiensten überhaupt, von Feuerlöschspanndiensten jedoch nur insoweit dieß der gen. 
Postdienst erfordert, befreit. 
# 22. Die Unternehmer regelmäßigen Personen= oder Sachentransports zu Lande oder Postbeförder= 
zu Wasser sind verpflichtet, auf Verlangen der Postadministration verschlossene Briefbeutel oder ruung,arh 
Briefpackete und Zeitungen zwischen den Anfangs= und Endpunkten der von ihnen zurückzu- ternehmer. 
legenden Tour, sowie nach denjenigen Orten dieser Tour, an welchen sich Postanstalten be- 
finden, oder wo die Transportführer ohnehin anhalten, unentgeldlich zu befördern und der 
Postanstalt für deren gehörige Aufbewahrung während des Transports, sowie für deren Aus- 
lieferung an den Beauftragten der Postanstalt in verschlossenem und unverletztem Zustande, zu 
haften, endlich die zu Begleitung jener Postsendung etwa beizugebenden Personen gegen Erleg- 
ung des von dem betreffenden Transportunternehmer für das Publicum festgesetzten, beziehend- 
lich durch Uebereinkunft zu ermäßigenden Personengeldes mitzunehmen. 
#23. Die &# 22 gedachten Transportunternehmer haben den Zweck, Umfang und Be-Anmeldung zu 
ginn ihres Vorhabens der Postanstalt, in deren Bezirk ihr Wohnort gehört, nach der darüber rr 
zu ertheilenden Vorschrift anzuzeigen. Die beim Erscheinen gegenwärtigen Gesetzes bereits 
bestehenden derartigen Unternehmungen sind, mit Ausnahme der Eisenbahnverbindungen, inner- 
halb 8 Wochen vom Eintritte dieses Gesetzes an Seiten ihrer Inhaber in gleicher Weise anzu- 
melden. 
III. Abschnitt. 
Von der Gewährleistung der Postanstalt. 
§#24. Die Postverwaltung hat die von ihr übernommenen Sendungen mit Sorgfalt zu Gegenstände 
befördern, insbesondere das Briefgeheimniß zu bewahren (vergl. jedoch K 11), und dem Ab- M 
sender für den Verlust oder die Beschädigung folgender, ihr zur Beförderung vorschriftsmäßig 
übergebener Gegenstände, nämlich: 
1) der recommandirten Briefe und der Staffettensendungen, 
2) der Briefe mit declarirtem Werthe, 
3) der declarirten Geldsendungen, 
4) der Packetsendungen mit oder ohne Werthsdeclaration, 
50 des zu Reisen mit den ordentlichen Posten vorschriftsmäßig aufgegebenen Reisegepäcks, 
in nachstehender Weise Vergütung zu leisten.
	        
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