Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(96 ) 
des Postvereinsvertrags nachzugehen, auch wenn sich der Verlust oder die Beschädig- 
ung innerhalb des Sächsischen Postbezirks ereignet hat, während 
b) bei Sendungen, welche im Sächsischen Postbezirke aufgegeben und nach Orten des Post- 
% vereins-Auslandes bestimmt sind, 
aa) wenn der Verlust oder die Beschädigung innerhalb des Sichsischen Postbezirks sich 
ereignet hat, die Bestimmungen dieses Gesetzes, 
bb) wenn der Verlust oder die Beschädigung außerhalb des Sächsischen Postbezirks 
erfolgt ist, die deshalb bestehenden Verträge maaßgebend sind, in deren Ermangel— 
ung aber die diesseitige Postverwaltung den Absender, welcher seinen Schädenan— 
spruch gegen die fremde Postverwaltung geltend machen will, auf Verlangen hierbei, 
so weit möglich, zu unterstützen hat. 
d Fällen des 36. In Fällen des Kriegs oder sonst allgemeiner Gefahr ist jede Postanstalt befugt, 
Lrreeb durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Postsendungen nur auf 
fahr. Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In sochem Falle steht es jedoch dem 
Absender frei, sich ohne Rücksicht auf den Postzwang jeder anderen Transportgelegenheit zu 
bedienen. 
IV. Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
Strafe der 37. Wer außer in den &§ 4, 5, 6 und 36 nachgelassenen Fällen Briefe befördert, 
Sriebeftrder- verfällt in eine Geldbuße von 1 bis 20 Thalern. 
Des Wechsels 38. Eine Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern trifft denjenigen, der gewerbsmäßig mit 
der Traneport= unterwegs gewechselten Transportmitteln Personen oder Frachtstücke von je unter 100 Pfund 
(opergl. & 7 oben) für andere befördert oder zur Beförderung übernimmt oder das gesetzliche 
Verbot durch das Ineinandergreifen verschiedener Transportgelegenheiten, worunter jedoch der 
Anschluß von Eisenbahn= und Dampfschiffoerbindungen unter einander, ingleichen die zum 
Anschluß an solche bestimmten, für sich selbst ohne Wechsel der Transportmittel betriebene Unter- 
nehmungen nicht begriffen werden sollen, übertritt. 
Strafe der Ge- #s 39. Wer durch irgend welche Handlung oder Unterlassung der Post die ihr zukommen- 
bührenhinter= den Beförderungs= oder sonstigen Gebühren mit Ausschluß des Personengeldes (vergl. 6 41) 
geehung. ganz oder theilweise hinterzieht, d. h. eine Porto= oder Gebührenhinterziehung begeht (vergl. 
Abschnitt I.), hat den achtfachen Betrag der hinterzogenen oder verkürzten Gebühren, in keinem 
Falle aber weniger als Einen Thaler als Strafe zu erlegen. 
Verwirkung #40. Die § 39 angedrohte Geldbuße ist, wenn die Hinterziehung mit der Aufgabe 
derselben. einer Sendung zur Post verbunden ist, mit dieser Aufgabe für verwirkt zu achten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.