Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Dasselbe gilt in Bezug auf Briefe nach Orten des platten Landes, welche von den Land- 
briefträgern regelmäßig begangen werden. 
" Zu & 7 des Postgesetzes. 
.Zu den Frachtstücken von geringerem Gewichte, welche mit den vom Verbote des Ausnahmevom 
Wechsels der Transportmittel nicht getroffenen Transporten über 100 Pfund in besonderer Ver= Wcochsels der 
packung oder mit ersteren zusammengepackt nicht befördert werden dürfen, sind Muster und Transport- 
Proben, welche zu einer Sendung über 100 Pfund gehören, mit derselben zugleich zur Beför- mittel. 
derung gelangen und somit einen Bestandtheil derselben bilden, nicht zu rechnen. 
Zu 9 s des Postgesetzes. 
5. Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, ihre eigene Dienstcorrespondenz nebst den fürteir n 
dazu gehörigen Acten und Dienstsachen, sowie ihre dienstlichen Geldsendungen zwischen ihren senbahnen. 
Dienststellen und Beamten selbst zu befördern und durch das ihnen untergebene Dienstpersonal 
bestellen zu lassen. 
Zwischen anderen Behörden oder von und an Privatpersonen dürfen aber die genannten 
Verwaltungen postzwangspflichtige Sendungen nicht befördern, auch wenn sie Eisenbahndienst- 
angelegenheiten betreffen. 
Zu 89 des Postgesetzes. 
6#6. Als Bekleidungsgegenstände, deren Anlegung nur den Angestellten der Postver- Vesichnung 
waltung gestattet ist, sind alle Dienstbekleidungsstücke zu betrachten, welche ein Abzeichen der ? 
lugestellten der 
Staatspostanstalt an sich tragen. Postverwalt- 
ung zu tragen- 
den Bekleid= 
ungsstücke. 
Zu & 10 des Postgesetzes. 
&# 7. Ueber das als Postinventar zu betrachtende Privateigenthum der Postvorstände und Postinrentar. 
Posthalter werden bei den Postanstalten und Posthaltereien Verzeichnisse geführt und durch die 
Oberpostdirection beglaubigt. 
Zu #&# 11 des Postgesetzes. 
&# 8 . Ueber Zurückforderung und Zurücklieferung aufgegebener Briefe und anderer Send= Zurückforder- 
ungen bestehen nachbemerkte Vorschriften: "„ ze on 0 sl 
1) Die Zurückforderung ist bei der Postanstalt des Aufgabeorts anzubringen; die Em- 
pfangnahme kann bei der Postanstalt der Aufgabe oder des Bestimmungsorts, oder ausnahms- 
weise und dafern dieß ohne Störung des Dienstes zu ermöglichen, bei einer solchen unterwegs 
gelegenen Postanstalt erfolgen, bei welcher eine Umspedition und Umkartirung der betroffe- 
nen Post stattfindet. 
2)) Die Zurückforderung ist von dem Absender entweder in Person oder durch einen mit- 
telst schriftlicher, gehörig legalisirter Vollmacht versehenen Beauftragten desselben bei der Auf- 
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