Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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gabepostanstalt schriftlich anzubringen. Behörden haben dießfallsige Anträge unter Beidrückung 
des Dienstsiegels amtlich zu vollziehen. 
3) Der Absender hat bei der Aufgabepostanstalt (beziehendlich durch seinen legitimirten 
Bevollmächtigten) über seine Persönlichkeit und Berechtigung mit dem zum Verschlusse des 
Briefs oder der Sendung gebrauchten Petschafte, ingleichen durch eine Abschrift der Adresse 
von der Hand der letzteren, sowie bei Geld= und Werthsendungen und recommandirten Briefen 
mit dem darüber ertheilten Postscheine, bei Briefen oder Briefadressen, worauf eine Einzahlung 
stattgefunden hat, durch Vorzeigung des. Einzahlungsscheins, sich auszuweisen, in dem Recla- 
mationsschreiben aber die Sendung nach Gattung (Brief, Packet, Kiste 2c.), Adresse, Signatur, 
Inhalt, Werth und Gewicht so genau zu bezeichnen, daß dieselbe unzweifelhaft als die reclamirte 
zu erkennen ist. 
4) Nach Berichtigung des Legitimationspunktes ist die Sendung dem Reclamanten unter 
Erstattung des etwa baar erlegten Franko, soweit dafür nicht bereits Marken verwendet worden, 
beziehendlich gegen Quittung und Rückgabe des Postscheins wieder auszuliefern. 
Die Rückzahlung zurückgeforderter Baareinzahlungen erfolgt gegen Vollziehung und Unter- 
siegelung des Auszahlungsscheins und gegen Rückgabe des Einzahlungsscheins. 
Eine Rückerstattung der erlegten Scheingebühr findet nicht Statt. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so ist das Zurückforderungsschreiben nebst einem 
Abdrucke des zum Verschlusse der Sendung gebrauchten Petschafts (in Siegellack) und einer 
von dem Verfasser der Adresse eigenhändig bewirkten Abschrift der letzteren auf Kosten des Ab- 
senders frankirt an die Postanstalt des Bestimmungs= oder Umspeditionsorts mit dem Antrage 
auf Rücksendung laufzettelmäßig (vergl. & 1 7, 11) abzufertigen. Der Postschein kann solchen- 
falls in den Händen des Reclamanten verbleiben, es hat jedoch die Aufgabepostanstalt die 
erfolgte Zurückforderung darauf vorzumerken. 
Das Porto bis zu und von dem Orte, von welchem die Sendung zurück gelangt, ist wie 
für eine gewöhnliche Retoursendung vom Aufgeber zu entrichten. 
5) Dafern der betroffenen Postanstalt bei Vergleichung der Siegel und der Handschrift 
oder sonst gegen die Berechtigung des Reclamanten ein Zweifel beigeht, ist die Auslieferung, 
beziehendlich Zurücksendung abzulehnen und die Sendung an den Adressaten weiter zu beför- 
dern, auch beziehendlich der Aufgabepostanstalt hierüber Meldung zu machen. Letztere hat aber 
jeden derartigen Fall der vorgesetzten Behörde anzuzeigen. 
6) Auch auf telegraphischem Wege kann eine bereits abgegangene Geld-, Werth- 
Packerei, oder recommandirte (Briefpost-) Sendung, deren Bestimmungsort im Königlich 
Sächsischen Postbezirke oder im Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsgebiete liegt, nach Maaß= 
gabe vorstehender Bestimmungen zurückgefordert werden. 
7) Die Aufgabepostanstalt hat die solchenfalls von Seiten des Absenders in seinem Namen 
zu erlassende, stets an die Postanstalt des Bestimmungsorts zu richtende Depesche, welche die
	        
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