Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Ein Ortseinwohner kann den Spanndienst in Bezug auf diejenigen seiner Pferde gültig b) für Orts- 
ablehnen, welche einwohner. 
a) entweder erweislich krank oder dergestalt unbeschlagen find, daß sie nicht rechtzeitig 
in dienstfähigen Stand gebracht werden können, oder welche 
b)) beim Eintreffen der Requisition erst von einer weiteren Fahrt zurückgekommen sind, 
oder mit welchen endlich 
I%C) zur Zeit der Spanndienstleistung einer der in 96 22 und 23 des Postgesetzes ge- 
dachten regelmäßigen Personen= oder Sachentransporte befördert werden soll. 
Wahrheitswidrige Angabe eines der vorbemerkten Ablehnungsgründe ist straffällig. 
8) Mit Anspännerpferden sollen nur Umfang des 
. Spanndienftes. 
a) gewöhnliche Fahr= und Personenposten, sowie deren Beichaisen und Beiwagen, 
b) zweispännige Eilpostbeichaisen, 
C) Extraposten und 
d) Couriere und Staffetten, 
niemals aber Haupteilwagen befördert werden. 
9) Von Zeit des Eintreffens auf der Station an sind die Anspänner bis zu völliger Obliegenheiten 
Beendigung des Spanndienstes an die Anordnungen der betreffenden Postmeister (Postverwalter) der Anspänner. 
und Posthalter, beziehendlich der Stellvertreter derselben, sowie der Schaffner gewiesen. 
Sie haben denselben pünktlich nachzugehen, auch während der Fahrt, unter gehöriger 
Beobachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften, sorgfältiges und behutsames Fahren sich an- 
gelegen sein zu lassen und bei Ueberführung von ordinären und Extraposten die ihnen bekannt 
zu machende vorschriftsmäßige Ueberführungszeit gehörig einzuhalten. 
Für Vertretungen aller Art haftet der Anspänner beziehendlich dessen Dienstherr nach Vor- 
schrift der Landesgesetze. 
10)) Requirirte Vorspannpferde dürfen, auch wenn nach deren Eintreffen am Stations- Entschädigung 
orte Postpferde verfügbar werden sollten, nur unter Zustimmung der Anspänner, nach Befinden in “ verw 
gegen eine denselben zu gewährende verhältnißmäßige Vergütung, unbenutzt zurückgesendet Nichtbenutzung 
werden. ihrer Pferde. 
11) Für Futter und Unterkommen haben die Anspänner am Stationsorte selbst zu sor-Aufenthalt der 
gen, auch sich aus eigenen Mitteln zu beköstigen. mspänner am 
12)) Fälle verweigerten oder nicht rechtzeitig gestellten Hülfsvorspanns sind von der betref= Anzeige wegen 
fenden Station unter Angabe der näheren Umstände der Oberpostdirection zur Einleitung des aissin. 
Strafverfahrens anzuzeigen. zeitig gestellten 
Hülfsvor- 
spanns. 
1659. 18
	        
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