Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(C 115 ) 
nach einem bestimmten, bei allen Postanstalten käuflich zu erlangenden Formulare ausgefertigt 
sein muß. « 
Der Vorstand der betreffenden Postanstalt hat die gerichtliche Recognition der Vollmacht 
zu verlangen, wenn ihm der Auftraggeber unbekannt oder die Aechtheit der Unterschrift zweifel- 
haft ist. 
Als stillschweigend Beauftragte sind Geschäftstheilhaber, Geschäftsführer und erwachsene 
Familienmitglieder zu betrachten; sie müssen jedoch dem Briefträger als solche bekannt und, 
soviel Geschäftstheilhaber und Geschäftsführer anlangt, als solche der Abgabepostanstalt schrift- 
lich bezeichnet sein. 
Adressaten, welche die für sie eingehenden Postsendungen nur persönlich oder durch aus- 
drücklich beauftragte Bevollmächtigte, nicht aber durch Personen der zuletzt bemerkten Art in 
Empfang nehmen wollen, haben dieß bei der Postanstalt ihres Wohnorts im Voraus bestimmt 
zu erklären. 
Expreß zu bestellende Briefe können, obschon sie als recommandirte Sendungen ebenfalls 
nur gegen Quittung bestellt werden, während der Nachtzeit (§+ 17 Punkt 12) auch an einen 
dem Ueberbringer als solchen bekannten Dienstboten des Adressaten abgegeben werden. 
Ueber die Ablieferung hat der Empfänger (und zwar der etwanige Bevollmächtigte unter 
Hinzufügung des Namens oder der Firma seines Auftraggebers) mit Beisetzung des Empfangs- 
tags Ouittung zu leisten. 
2)) Gewöhnliche Briefe kann in Abwesenheit des Adressaten für denselben auch ein Haus- 
oder Comtoir-Beamter, ein erwachsenes Familienmitglied, eine Dienstperson, endlich nach 
Befinden der Hauswirth oder ein Mitbewohner des Hauses in Empfang nehmen. 
3) Kann die Bestellung einer Postsendung weder an den Adressaten selbst, noch an eine 
der oben bezeichneten Personen bewirkt werden, so wird der Versuch der Bestellung zu anderer 
Zeit wiederholt. 
4) Sendungen an Behörden und öffentliche Anstalten werden an den Vorstand, beziehend- 
lich dessen Stellvertreter oder den sonst hierzu dienstlich bezeichneten Beamten, Sendungen an 
Insassen öffentlicher Verpfleg= und Strafanstalten, sowie an sonstige Polizei= und Straf- 
gefangene an die durch die Hausordnung oder durch besondere Verfügung der Direction beauf- 
tragten und als solche der Postanstalt namhaft gemachten Hausbeamten, beziehendlich an die 
betreffenden Untersuchungs= oder Polizeibehörden abgegeben. 
5) Correspondenten, welche die für sie eingehenden Postsendungen bei der Postanstalt b) im Falle 
abholen lassen wollen, haben dieß bei letzterer unter Ueberreichung einer auf den Namen der der Abholung. 
beauftragten Person (beziehendlich der etwa gleichzeitig beauftragten mehreren Personen) lau- 
tenden schriftlichen Vollmacht, welche nach dem dießfalls vorgeschriebenen, bei allen Postanstalten. 
käuflich zu erlangenden Formulare ausgefertigt sein muß, anzuzeigen. 
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