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Die Recommandationsgebühr kommt auch bei reeommandirten portofreien Official—
correspondenzgegenständen, sowie für recommandirte Local-Stadt= und Landbriefe,
neben der tarifmäßigen Bestell- und Quittungsgebühr für dieselben (Tarif, Pos. 3) zur Er-
hebung.
Ueber die erfolgte Aufgabe eines recommandirten Briefs hat der Absender einen Post-
schein unentgeldlich zu empfangen und anzunehmen, über die bewirkte Bestellung eines
solchen Briefs hat der Adressat zu quittiren.
Der über einen recommandirten Brief ausgestellte Postschein ist auf sechs Monate,
vom Tage der Aufgabe an gerechnet, gültig.
Obschon die Aufgabe recommandirter Briefe am Schalter zu geschehen hat, so werden
doch die in den Briefkästen vorgefundenen derartigen Briefe, wenn sie nach Orten des König-
lich Sächsischen Postbezirks gerichtet sind, wie am Schalter aufgegebene recommandirte Briefe
behandelt.
58. Das tarifmäßige Porto für Kreuzbandsendungen (Tarif, Pos. 12) ist ohne Kreuzband-
untterschied der Entfernung so lange zu erheben, bis die Packereitaxe (Tarif, Pos. 16) erreicht sendungen.
wird, welche dann eintritt.
Für Kreuzbandsendungen, welche nicht durch Frankomarken frankirt sind, ist das tarif-
mäßige Briefporto zu erheben.
&59. Für Briefe mit Waarenproben und Mustern ist das im Tarif, Position 2 8 auf= Waarenproben
geführte ermäßigte Porto dann zu erheben, wenn sie in der im § 17 unter 14 bezeichneten und Muster-
Z„ sendungen in
Beschaffenheit zur Aufgabe gelangen. Brriefen.
60. Adreßbriefe zu Packet= und Werthsendungen (siehe & 17 unter 6) werden nicht Adreßbriefe.
mit besonderem Porto belegt, sofern sie weniger als 1 Loth wiegen.
Für schwerere Adreßbriefe dagegen ist das tarifmäßige Briefporto zu erheben.
Ein in einem Adreßbriefe befindlicher Schlüssel zu einem Koffer bleibt dabei in Bezug auf
sein Gewicht außer Betracht und somit frei vom Porto.
61. Flür irrig instradirte Briefe ist bei deren Sendung an den wahren Bestimmungs= Unrichtig gelei-
ort nur dasjenige Porto zu erheben, welches bei richtiger Versendung vom Absendungsorte zum tete Briefe.
Bestimmungsorte sich ergiebt.
62. Für Briefe, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, ingleichen für Retourbriefe.
Briefe, deren Adressat nicht ausgemittelt oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann,
welche somit ohne Schuld der Postanstalt zurückkommen, ist, wenn sie bei der Absendung nicht
frankirt waren, von dem Absender das durch die Absendung entstandene Porto beim Rück-
empfange derselben zu entrichten.
Retourbriefe, welche vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnort des Absenders zu senden
sind, werden ohne Ansatz von Porto für die neue Beförderungsstrecke nachgesendet.
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