Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Reclamirte 
Briefe. 
Retourrecepisse. 
Packereipost- 
sendungen. 
Werthbeträge 
unter 1 Thaler. 
( 130 ) 
63. Briefe, welche dem Adressaten auf dessen Verlangen an einen anderen, als den 
ursprünglich auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (recla- 
mirte Briefe) sind wie solche zu behandeln, welche am Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, 
nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. Das bereits darauf haftende Porto 
wird als Auslage angerechnet. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein, wenn die Nachsend- 
ung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte zurück erfolgt, 
in welchem Falle die gleiche Behandlung, wie bei den unanbringlichen Briefen (siehe 66 23 
und 62) eintritt. 
Reclamirte Briefe, deren Zustellung an den Adressaten am neuen Bestimmungsorte nicht 
bewirkt werden kann, oder welche nicht weiter reclamirt werden, sind ebenfalls als unanbring- 
liche Briefe zu behandeln, wobei jedoch das durch die Nachsendung vom ersten Bestimmungs- 
orte an den späteren Bestimmungsort entstandene und anzurechnende Porto von dem Absender 
beim Rückempfange mit zu entrichten ist. 
§64. Für die, recommandirten Briefen, ingleichen Packet= und Werthsendungen aller 
Art, auf Verlangen des Absenders beigefügten, von den Adressaten dieser Sendungen zu voll- 
ziehenden Retourrecepisse (siehe § 17 unter 11)0 hat der Absender das tarifmäßige einfache 
Briefporto für die Rücksendung im Voraus zu bezahlen. 
) Besondere Taxbestimmungen für Packereisendungen. 
65. Zur Packereipost gehören 
1) gewöhnliche Briefe über 8 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost Seiten des 
Aufgebers nicht verlangt ist, 
2)) Briefe mit angegebenem Werthe, 
3) Briefe, auf welchen Postvorschuß haftet, 
4) Briefe, auf welche Baareinzahlungen gemacht worden sind, und 
5) Packetsendungen aller Art. 
Bei allen Packerei= und Werthsendungen wird das Gewichtsporto, ein Werthsporto 
jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth declarirt ist. · 
VonBriefenmitdeclarirtenWertheinlagen(vergl.S21)istdastarifmäßigeBrief- 
porto und die Werthstaxe für den angegebenen Werth zu erheben. (Tarif, Pos. 16). 
Einzeln vorkommende oder überschießende Lothe über ein ganzes oder mehrere Pfunde 
werden gleich Einem Pfunde gerechnet. 
§66. Geldeinlagen oder Werthbeträge unter Einem Thaler —-—- bleiben bei 
der Austaxirung ganz außer Betracht, insofern über dieselben nicht auf ausdrückliches Verlangen 
des Absenders ein Postschein ausgestellt worden ist. 
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