Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Ebenso werden die bei Werthbeträgen überschießenden Groschen bei Anwendung der 
Werthstaxe nicht berücksichtigt. 
&67. Wenn mehrere Packet= oder Werthsendungen zu einer Adresse gehören Sendungen in 
(siehe § 17 unter 6), so ist das Gewichts= und beziehendlich Werthsporto nach dem Abtheilungen. 
Gewichte, beziehendlich nach dem declarirten Werthe eines jeden einzelnen dieser Packet- 
oder Werthstücke besonders zu berechnen. 
68. Ueber jede Werthsendung von Einem Thaler und darüber, einschließlich Postscheine. 
der mit einer Werthsdeclaration versehenen Local-Stadt- und Landbriefe, sowie der 
Briefe mit Baareinzahlungen, hat der Absender einen Postschein gegen Bezahlung der 
tarifmäßigen Gebühr zu empfangen und anzunehmen, über Werthsendungen unter Einem 
Thaler, sowie über Packetsendungen ohne erklärten Inhaltswerth ist nur auf ausdrückliches 
Verlangen des Absenders ein Postschein auszustellen. 
Dieser Postschein ist auf sechs Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, gül- 
tig. (Tarif, Pos. 19). 
69. Für zurückkommende Packet= und Werthsendungen aller Art ist das volle Retourpackete. 
Porto, wenn sie frankirt waren, für die Retoursendung, und, wenn sie unfrankirt abgesendet 
waren, für die Hin= und Rücksendung, vom Absender beim Rückempfange zu entrichten. 
6# 70. Wird das bei den verschiedenen Staatsposten für das Passagiergepäck der Post= Ueberfrachtge- 
reisenden zugestandene Freigewicht von je dreißig Pfund durch das Gewicht des Gepäcks bühr. 
eines Reisenden überstiegen, so ist für das Mehrgewicht die tarifmäßige Ueberfrachtgebühr 
(Tarif, Pos. 27) zu bezahlen. 
Sind die Effecten mehrerer Reisender zusammengepackt, so wird für jeden der auf einem 
Reisescheine als gelöst bemerkten Fahrplätze das Freigewicht von 30 Pfund von dem 
Gesammtgewichte des Reisegepäcks abgerechnet. 
# 711. Für baare Einzahlungen (siehe § 17 unter 8) wird neben dem tarif= Baare Einzahl- 
mäßigen Briefporto nur das Werthporto. (Tarif, Pos. 16, b) erhoben; hierbei kommt ungen. 
für Einzahlungen unter Einem Thaler das Werthporto ebenso zur Erhebung, wie bei 
Beträgen von Einem Thaler und darüber. 
Es steht dem Absender frei, die Sendung frankirt oder unfrankirt aufzugeben, die Schein- 
gebühr (Taxif, Pos. 19) ist aber stets vom Absender zu entrichten. 
Bei nachzusendenden Briefen mit Einzahlungen ist das Brief= und Werth- 
porto vom Nachsendungs= bis zum anderweiten Bestimmungsorte in Ansatz und zur Erhebung 
vom Adressaten zu bringen. 
Für Retourbriefe mit Einzahlungen findet eine nochmalige Berechnung und 
Erhebung des Brief= und Werthporto für die Rücksendung nicht Statt. 
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