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Bestellung von weiterher gekommmenen Briefen 2c., sowie beziehendlich die Annahme
von Briefen rc. zur Bestellung im Postorte selbst oder dessen Landbestellbezirke, Local-
Stadt= und Landbriefen (vergl. die Bestimmungen unter 2 und 3) erstreckt sich nur auf die
nachbezeichneten Brief= und Packereipostgegenstände, nämlich:
D() bei den mit den Posten von weiterher eingegangenen Postsendungen,
a) im Postorte selbst:
auf gewöhnliche und recommandirte Briefe;
auf Briefe mit Postvorschüssen, Baareinzahlungen und Insinuationsdocumenten;
auf Werthbriefe und auf ohne einen besonderen Adreßbrief zur Versendung kom-
mende, mit der Adresse selbst versehene Werth= oder andere Packete bis zu
dem Gewichte von 1 Pfunde oder dem Werthe von 300 Thalern — —;-;
ingleichen auf Adressen und Auslieferungsscheine zu Packet= und Werthsendungen
von mehr als 1 Pfund Gewicht oder 300 Thaler —. —= Werth;
b) im Landbestellbezirke einer Postanstalt: «
auf die vorstehend unter a genannten Sendungen, jedoch mit der weiteren Ausdehn-
ung des vorgedachten Maximalgewichts von 1 Pfund bei Packetsendungen ohne
oder mit declarirtem Werthe, bis zu 5 Pfund Gewicht und auf Auslieferungs-
scheine oder Adreßbriefe zu Packetsendungen, deren Gewicht und beziehendlich
Werth die vorbemerkten Maximalbeträge übersteigt;
2) bei den Localstadtbriefen 2c., d. h. den bei der Postanstalt des Orts zur Be-
stellung in dem letzteren selbst aufzugebenden Briefen 2c.,
auf gewöhnliche Briefe und Fascikel bis zu 1. Pfund Gewicht,
recommandirte Briefe und
Briefe mit Werthsdeclaration bis zum Betrage von 300 Thalern und 8 Loth Gewicht;
3) bei den Locallandbriefen, d. h. bei Briefen rc. aus dem Postorte oder einem
mit einer Briefsammlung versehenen Orte oder aus Orten des Landbestellbezirks nach Orten
desselben Landbestellbezirks oder nach dem Postorte des letzteren:
auf die vorstehend unter 2 genannten Briefe 2c.
1) Wenn die an Bewohner eines Postorts mit den Posten von weiterher eingegan-
genen Briefe 2c. oder an sie gerichtete Local-Stadt= oder Landbriefe 2c. von den Adressaten
bei der Postanstalt des Orts abgeholt werden, so sind für diese Sendungen von deren Empfän-
gern die gewöhnlichen tarifmäßigen Bestell= und beziehendlich Quittungsgebühren zu entrichten;
2) werden die an Bewohner des Landbestellbezirks einer Postanstalt gerichteten
Briefe 2c. bei der letzteren von deren Adressaten abgeholt, so sind für dieselben
a) wenn die Briefe 2c. mit den Posten von weiterher eingegangen sind, insofern
nach dem Wohnorte der Adressaten eine wöchentlich wenigstens sechsmalige Be-
stellung eingerichtet ist,
Tc) Abholung
der Briefe 2c.
von Seiten der
Adressaten.