Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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6 80. Die tarifmäßigen Taxen und Gebühren für die mit Eisenbahnzügen beför= Tare für diemit 
derten Staffettensendungen (Tarif, Pos. 2 6, 2 und § 48) bestehen Eisenbahn= 
zügen beförder- 
aus der Staffettenexpeditionsgebühr, ten Staffetten- 
dem Porto für Briefpost= resp. Packereipostsendungen, welches nach Maaß= sendungen. 
gabe des vollen Gewichts und für die nach der directen Entfernung der von der 
Depesche auf der Eisenbahn zurückzulegenden Strecke zu bemessen ist, und 
dem, von dem Empfänger zu entrichtenden Bestellgelde, 
hierüber aber, wenn bei dem Eisenbahnzuge eine regelmäßige Postbegleitung nicht 
stattfindet und daher ein besonderer Postbegleiter zur Sicherung der 
Sendung beigegeben werden muß, aus 
dem Personengelde für die Hin= und Rückreise des Begleiters nach dem 
Satze für einen Platz der dritten Fahrclasse, und 
den Diäten des Begleiters für jeden ganzen oder angefangenen Tag, 
welcher zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem 
nächsten Zuge erforderlich ist. 
IX. Abschnitt. 
Zeitungsdebit durch die Postanstalten. 
#8 1. Zeitungen, Journale, Zeitschriften und andere periodisch erscheinende Schriften, Gegenstände 
sowohl inländische als ausländische, können mit der Post nur insoweit ohne Ansatz des tarif- bes rlungs. 
mäßigen Porto's bezogen werden, als deren Debit durch die Postanstalten des Sichsischen 
Postbezirks und durch das Königlich Sächsische Hauptzeitungsbureau zu Leipzig erfolgt. 
s 2. Die tarifmäßige Provision, welche als Zuschlag zu den Laden= resp. Einkaufs= Zeitungs- 
preisen für die innerhalb des Sächsischen Postbezirks erscheinenden und innerhalb desselben Be= Vrovinion. 
zirks debitirten Zeitungen 2c. für deren Spedition und Debit durch die Postanstalten zugleich 
mit dem Einkaufspreise von den Zeitungsabonnenten erhoben wird, richtet sich in ihrem, 
nach gewissen Procenten des von dem Verleger einer Zeitung gestellten Ladenpreises oder Ab- 
laßpreises zu berechnenden Betrage darnach, ob die Zeitung 2c. zu den politischen oder nicht 
politischen Blättern gehört, unter gleichzeitiger Innehaltung gewisser Maximal= und Mini- 
malbeträge der Provision (Tarif, Pos. 30). 
Die Provision bei Zeitungen 2c., welche außerhalb des Sächsischen Postbezirks 
erscheinen, richtet sich nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen des Deutsch- 
Oesterreichischen Postvereins. 
g 83. Bei dem im § 81 genannten Hauptzeitungsbureau, sowie bei jeder Postanstalt Zeitungs- 
des Sächsischen Postbezirks befindet sich ein Preiscourant über sämmtliche Zeitungsdebitsgegen- preisrourante, 
stände, welcher die bei einem jeden Debitsgegenstande eintretenden Abonnementsbedingungen, 
sowie die Absatzpreise nachweist, und den Zeitungsabonnenten auf Anlangen vorzulegen ist. 
1859. 22
	        
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